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Jugendmedienschutz in Deutschland

Mehr als 2000 Spiele geprüft - nur wenige für Jugendliche ungeeignet

Mehr zu: Deutschland, Jugendschutz, Nachschlagewerke
03.05.2004 -

(Eigenbericht) Seit der Novellierung des Jugendschutzgesetz im April 2003 ist die Alterskennzeichnung von Computerspielen verpflichtend. Wie sieht die Bilanz nach einem Jahr aus? bildungsklick.de sprach mit Jürgen Hilse, dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle.

Was früher freiwillig war, ist seit gut einem Jahr Pflicht. Computerspiele müssen eine Alterskennzeichnung tragen. Das schreibt das neue Jugendschutzgesetz seit dem 1. April 2003 vor. Geprüft werden die Programme von unabhängigen Gutachtern bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Die war auch bislang schon für die freiwillige Alterskennzeichnung zuständig. Als ständiger Vertreter der Landesjugendbehörden wacht der Psychologe Jürgen Hilse über das gesamte Verfahren. In den letzten zwölf Monaten hatten die Jugendschützer besonders viel zu tun: 2159 Spiele mussten getestet und eingestuft werden. Das sind – die Wochenenden mit eingerechnet – knapp sechs Spiele pro Tag. Wie war das möglich? Nur mit Nachtarbeit und eckigen Augen?

Jürgen Hilse wehrt ab. Nein, er und die anderen Gutachter mussten sich nicht in tausenden von Adventure-, Action- und Sportspielen bewähren. "Die Spiele werden vorab von eingefleischten Spielern – meist Berliner Studenten – durchgespielt und dann den Gutachtern präsentiert – mit allen entscheidenden Spielständen, Inhalten und Abläufen."

Trotzdem: In diesem Jahr war das Pensum besonders hoch, weil alle auf dem Markt befindlichen Spiele getestet werden mussten. "Das wird in den nächsten Jahren deutlich weniger sein, weil nur die aktuellen Spiele hinzukommen."Der Jugendschützer präsentiert eine erfreuliche Bilanz: Lediglich 61 Spiele konnten nur für Erwachsene (ab 18 Jahren) freigegeben werden. Knapp 50 % der Spiele wurden ohne Altersbeschränkung freigegeben. Und mehr als 700 Programme bekamen die Kennzeichnung freigegeben ab 6 bzw. ab 12 Jahren. Bedeutet das auch, die meisten Spiele sind pädagogisch wertvoll? Nein, hier muss Jürgen Hilse etwas klarstellen: "Die Altersfreigabe darf nicht mit einem Gütesiegel oder gar einem pädagogischen Prädikat verwechselt werden. Es geht lediglich um das Nichtvorhandensein von schädigenden Elementen." Ob die Programme auch pädagogischen Ansprüchen gerecht werden, lässt sich also der Freigabe nicht entnehmen, dafür stehen dann bekannte Gütesiegel wie digita oder Giga-Maus.

Und wie reagiert der Handel auf das neue Gesetz? Jürgen Hilse ist zufrieden. "Wir haben eine relativ hohe Akzeptanz im Handel, anfangs hatten einige Händler selbst bei Info-Programmen Zweifel, ob sie diese überhaupt ohne Alterskennzeichnung verkaufen dürfen. Aber Informations- und Lernprogramme sind definitiv von der Prüfung ausgeschlossen. Also, bei einem Nachschlagewerk oder einem Matheprogramm muss niemand nach der Altersfreigabe suchen – Kinder und Jugendlich können diese Programme unbesorgt kaufen und brauchen nicht zu befürchten, an der Kasse zurückgeschickt zu werden", sagt Hilse schmunzelnd. Dass es sich bei den Programmen tatsächlich um diese Ausnahmen handelt, lässt sich auch der Verpackung entnehmen, denn diese trägt dann die Aufschrift "Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG". Auch die eigentliche Zielgruppe - Kinder und Jugendliche – bekommt von Hilse gute Noten: "Gerade bei Kindern ist das Bewusstsein, über das, was an PC Spielen für sie erlaubt und was verboten ist, sehr hoch."

Info: Die Altersfreigaben

Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG. Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.

Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.

Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Aggressiv konkurrenzfördernde oder kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.

Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.

Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass § 14 JuSchG Abs. 4 und § 15 JuSchG Abs. 2 und 3 ("Jugendgefährdung") nicht erfüllt sind.

Quelle: www.usk.de

Weiterführende Links

www.jugendmedienschutz.de
www.bmfsfj.de

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