(bikl.de) Ein Lehrer kann von seiner Schule die Kosten für den Kauf eines Schulbuches, das auf der Schulbuchliste steht und im Unterricht benutzt wird, in Rechnung stellen. Mit dieser Entscheidung gab das Koblenzer Verwaltungsgericht jetzt einem Berufsschullehrer Recht.
Im vorliegenden Fall hatte es die Gesamtkonferenz der Schule abgelehnt, das Schulbuch für die Schulbibliothek anzuschaffen. Daraufhin besorgte sich der Berufsschullehrer das Buch auf eigene Kosten. Seinen Antrag auf Erstattung des Kaufpreises lehnte die Schulleitung ab.
Der Lehrer müsse "die als Lehrmittel für den Unterricht vorgesehenen Bücher nicht aus seiner Besoldung finanzieren", urteilte das Verwaltungsgericht heute. (Az.: 6 K 842/07.KO)
Die Schule müsse wegen der im Landesbeamtengesetz festgeschriebenen Fürsorgepflicht dem Lehrer alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Veranlasse der Dienstherr den Beamten dazu, sich diese Arbeitsmittel selbst zu kaufen, habe der Beamte Anspruch auf eine Erstattung der Kosten. Außerdem sei es den Schülern nicht zuzumuten, von einem Lehrer unterrichtet zu werden, der den Inhalt der vorgeschriebenen Schulbücher nur unzureichend kenne. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.