(redaktion) Wie wird eigentlich das Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung in den Schulgesetzen und Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer umgesetzt? Dieser Frage geht die Wiesbadener Anwältin Sibylle Schwarz in ihrem aktuellen "Kopfschüttler-Blog" am Beispiel von Schülern nach, die unter Legasthenie und Dyskalkulie leiden. Sie kommt zu überraschenden Ergebnissen.
Legasthenie und Dyskalkulie, so Sibylle Schwarz, werden als Behinderung aufgefasst. Tatsächlich untersagen Gesetze der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland Diskriminierung wegen Behinderung. Als vorrangige Gesetze müssen sie Einfluss auf Schulrecht in den einzelnen Bundesländern haben. Doch mit der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung wegen Behinderung scheint es im Alltag nicht allzu weit her zu sein.
Schwarz nennt Beispiele:
Für die Anwältin liegt der Schluss nahe, "dass vielerorts in Schulen die Umsetzung des Verbots der Diskriminierung wegen Behinderung, das in vielen - zu Landes-Schulrecht vorrangigen - Gesetzen geregelt wird, nicht gewollt ist."
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