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BAföG-Streit: Keine Ausbildungsförderung für Fernstudium im Ausland?

Student klagt beim Verwaltungsgericht Köln

Mehr zu: Auslandsstudium, BAföG, Berufsbildungsbericht, Bildungsgipfel, Bologna-Prozess, Deutschland, Europa, Fernstudium, Internationaler Austausch, Recht, Studienwahl, Urteile, Hochschule
13.11.2008 -

(redaktion/PM) Sind deutsche Studenten, die an einer Fernuniversität im europäischen Ausland studieren, genauso BAföG-berechtigt, wie Studenten, die an der deutschen Fernuniversität Hagen studieren? Diese Frage hat nun das Verwaltungsgericht Köln zu klären. Dort klagt ein Student aus Wiesbaden, der an der staatlichen "Open University" in Großbritannien eingeschrieben ist und dem das zuständige deutsche BAföG-Amt die Unterstützung verweigert.

Gewinnt Jens N. (Name geändert) seinen Rechtsstreit, könnte eine ganze Welle neuer BAföG-Anträge in die entsprechenden Ämter gespült werden. Studieren an Auslandsuniversitäten wird immer beliebter. Wer Deutschland aus unterschiedlichen Gründen (Familie, gesundheitliche Einschränkungen, Beruf etc.) für ein Studium nicht verlassen kann, dem kommen Angebote wie die der staatlichen Open University (OU) in Großbritannien sehr entgegen. Die mit 200.000 Studenten größte Fernuniversität Europas bietet reguläre Bachelor- und Masterstudiengänge, ist weltweit von allen akademischen Institutionen anerkannt und verfügt über alle erforderlichen Zertifikate.

Gerade das war auch der Grund, warum sich Jens N. letztendlich entschloss, im Februar 2008 an der OU in Großbritannien seinen Bachelor-Studiengang "Geowissenschaften" aufzunehmen, den er 2010 um einen Masterstudiengang erweitern möchte. Wie auch bei der deutschen Fernuniversität Hagen bezieht der 24-jährige Wiesbadener seine Lernmaterialien per Post, aber hauptsächlich studiert er mit Hilfe des Internets. Für die Zeit seines Bachelorstudiums will Jens N. nun BAföG beziehen.

Doch das Amt lehnte ab. Begründung: Bei seinem Studium an der britischen OU handele es sich nicht um ein Auslandsstudium, weil der Student in Deutschland sitze und nicht im Ausland.

Nach § 5 BAföG werde nur der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland mit Präsenzunterricht gefördert. Außerdem, so das Amt, würden sich die Zugangsvoraussetzungen der britischen Universität von den Zugangsvoraussetzungen einer deutschen Universität unterscheiden. Zur Bekräftigung der Argumente führt das Amt auch noch Rechtsprechungen aus den Jahren 1975 und 1989 an.

Um seine Ansprüche durchzusetzen, schaltete Jens N. die auf Schule und Studium spezialisierte Kanzlei else.schwarz Rechtsanwälte ein. "Das angeführte Argument, nur Präsenzunterricht an der Universität im Ausland sei förderungswürdig, überzeugt nicht. Auch die Fernuniversität Hagen wird von den Studierenden nicht physisch besucht und trotzdem bekommen dort die Studenten Ausbildungsförderung", erklärt Rechtsanwältin Sibylle Schwarz. "Außerdem gibt es auch für ein Auslandsstudium BaföG. Wo also soll da der Unterschied liegen?" Auch die vom BaföG-Amt angeführten unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen sieht Rechtsanwältin Sibylle Schwarz kritisch: "Als staatliche Universität eines EU-Mitgliedsstaates ist die Open University der inländischen, staatlichen Fernuniversität Hagen als gleichgestellt anzusehen. Hier gilt das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und das Gebot der Freizügigkeit."

E-Learning - wie bei einem Fernstudium - wird neuerdings von der Bundesregierung favorisiert, eine OU in Deutschland (Hochschule Leuphana in Niedersachsen) ist im Gespräch, hieß es auf dem Bildungsgipfel am 22. Oktober und in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag und . (16/10753 und 16/10642) Rechtsanwältin Sibylle Schwarz weiter: "Wir sehen 46 europäische Staaten als einen Hochschulraum. Das nennt sich 'Bologna-Prozess'. E-Learning und 'Bologna-Prozess' - davon hat das deutsche Amt wohl noch nichts gehört. Unser Mandant macht einen Bachelor-Studiengang an einer staatlichen Hochschule und wird mit Bachelor abschließen. Die Sicht des BaföG-Amts ist daher vollkommen absurd."

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