Hartz IV: Sozialhilfe muss Kosten für Schulbücher übernehmen
Landessozialgericht hebt Urteil des Sozialgerichts auf
Mehr zu: Bildungsausgaben, Bildungschancen, Bildungsgerechtigkeit, Recht, Statistik, Urteile, Schule(redaktion/pm) Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz haben Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher. Das Gericht hatte über den Fall eines Neuntklässlers zu entscheiden, der gemeinsam mit seiner allein erziehenden Mutter Arbeitslosengeld I bezieht.
Der Schüler erhielt für die Anschaffung der notwendigen Schulbücher nach den damals geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften zur Lernmittelfreiheit lediglich einen Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro. Die Erstattung der nicht durch diesen Lernmittelgutschein gedeckten Kosten in Höhe von fast 140 Euro beantragte er bei der zuständigen Arbeitsverwaltung. Diese lehnte die Kostenübernahme ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Bedarf an Schulbüchern sei aus der dem Schüler gewährten Regelleistung zu erbringen. Auch gehörten Schulbücher nicht zu den im Gesetz abschließend aufgezählten "Sonderbedarfen", deren Kosten vom Grundsicherungsträger zusätzlich zu den Regeleistungen zu übernehmen seien, hieß es in der Begründung.
Nun hat das Landessozialgericht zwar ebenfalls eine Leistungspflicht des Trägers der Grundsicherung verneint, verurteilte aber den Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Schulbücher. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handele es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Die Höhe der Regelleistung orientiere sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstünden (Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 76/07).
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