(redaktion/pm) Die vierte Gesamtschule in Bonn darf zum Schuljahr 2009/2010 den Betrieb aufnehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26. Februar 2009. Das Gericht gab damit einem Eilantrag der Stadt Bonn gegen die Bezirksregierung Köln statt.
Im Oktober 2008 hatte der Rat der Stadt Bonn die Gründung einer vierten Gesamtschule beschlossen. Im Januar 2009 erteilte die Bezirksregierung Köln die erforderliche Genehmigung, jedoch nur unter der Bedingung, dass von der gesetzlichen Mindestzahl von 112 Anmeldungen ein Drittel der Kinder eine Grundschulempfehlung für den Besuch des Gymnasiums vorweisen könne. Unter den 156 angemeldeten Kindern befanden sich jedoch nur 30 mit einer Gymnasialempfehlung. Der mit dem Anmeldeverfahren beauftragte kommissarische Schulleiter wählte 121 Schüler für eine Aufnahme aus und ging davon aus, die leistungsmäßige Zusammensetzung der ausgewählten Schülerschaft rechtfertige die Einrichtung einer Gesamtschule. Die Bezirksregierung teilte der Stadt jedoch Ende Januar mit, die Gesamtschule könne nicht in Betrieb gehen, weil es an der notwendigen "Leistungsheterogenität" fehle.
Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Stadt Bonn gab das Verwaltungsgericht Köln nun statt. Die zusammen mit dem Eilantrag Anfang Februar 2009 erhobene Klage gegen die einschränkende Bedingung zur Leistungsheterogenität habe aufschiebende Wirkung, stellten die Richter fest. Die Genehmigung gilt damit vorläufig ohne diese Einschränkung. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss: Für die von der Bezirksregierung gesetzte Bedingung, ein Drittel der Kinder müsse eine Gymnasialempfehlung vorweisen, gebe es keine Rechtsgrundlage. Zwar sei bei der Gründung einer Gesamtschule sicherzustellen, dass jeweils genügend Kinder aus verschiedenen Leistungsgruppen aufgenommen würden. Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen mache hierfür aber keine starren Vorgaben, sondern räume dem (kommissarischen) Schulleiter einen Ermessensspielraum für die konkrete Umsetzung der Leistungsheterogenität ein. Die Schulformempfehlungen der Grundschulen könnten dabei herangezogen werden, seien aber nicht allein maßgeblich. Hier habe der kommissarische Schulleiter der zu errichtenden Gesamtschule bei seiner Auswahlentscheidung das Prinzip der Leistungsheterogenität beachtet, indem er unterschiedlich leistungsstarke Schüler in einem insgesamt ausgewogenen Verhältnis für die Aufnahme vorgesehen habe.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Az. 10 L 142/09