Polnischer Meisterbrief - Keine Anerkennung in Deutschland
Verwaltungsgericht lehnt Klage ab
Mehr zu: Deutschland, Europa, Internationaler Austausch, Qualifikationsrahmen, Recht, Urteile, Berufliche Bildung(redaktion/pm) Abgewiesen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz die Klage eines Mannes, der die Anerkennung seines in Polen erworbenen Meisterbriefs als Fahrzeugklempner begehrt.
Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland arbeitete der Kläger mehrere Jahre Automechaniker im Angestelltenverhältnis. Bei der Handwerkskammer Rheinhessen beantragte er die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefes. Nach der Ablehnung seines Antrags wandte er sich an das Verwaltungsgericht.
Die Richter der 6. Kammer haben jetzt die Klage abgewiesen. Die Handwerksordnung als nationales Recht eröffne zwar die Möglichkeit, durch ministerielle Rechtsverordnung ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Meisterprüfungszeugnissen gleichzustellen. Entsprechende Rechtsverordnungen seien jedoch bislang nur bezüglich Frankreich und Österreich erlassen worden.
Auch nach EG-Recht dürfe der Kläger hier den Meistertitel nicht führen. Die einschlägige EG-Richtlinienvorschrift bestimme, dass die Angehörigen eines Mitgliedsstaates die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates führen, wenn sie die nach der Richtlinie bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllen. Der Kläger könne sich unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen, weil die Frist zu deren Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten abgelaufen sei, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland Regelungen zur Anerkennung polnischer Prüfungszeugnisse getroffen habe. Der Kläger dürfe jedoch nach der Richtlinie den reglementierten Beruf nicht ausüben, weil er die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger oder Betriebsleiter nicht nachgewiesen habe, so dass ihm auch das EG-Recht nicht zum Erfolg verhelfe. (6 K 678/08.MZ, Urteil vom 16.02.2009)
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