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Kein BAföG für Fernstudium im europäischen Ausland?

EU-Kommission leitet Vorverfahren gegen Deutschland ein

Mehr zu: BAföG, Berufsberatung, Bologna-Prozess, Deutschland, Europa, Fernstudium, Mobilität, Recht, Studienwahl, Urteile, Hochschule
13.07.2009 -

(redaktion) Im Jahre 10 nach der Bologna-Erklärung beschäftigt sich das Kölner Verwaltungsgericht mit der Frage, ob ein Fernstudium an einer Hochschule im Ausland ausbildungsförderungsfähig ist. Ein deutscher Student hatte geklagt, weil sein Antrag auf Ausbildungsförderung für seinen Bachelor-Studiengang an der britischen Open University abgelehnt worden ist. Eine deutsche Studentin tat es ihm gleich und klagte auch. Mittlerweile beschäftigt sich die Europäische Kommission mit den Angelegenheiten der beiden Studenten.

Der Bologna-Prozess feierte kürzlich zehnjährigen Geburtstag, denn am 19. Juni 1999 wurde im italienischen Bologna eine Erklärung verabschiedet, deren Ziel die Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums bis 2010 ist. Auch aus diesem Anlass haben sich in der vergangenen Woche in Berlin Studierende und bildungspolitische Organisationen mit der Bundesbildungsministerin getroffen.

Bildungspolitische Organisationen haben im Vorfeld und im Nachgang zu den Gesprächen die schlechte Umsetzung der Bologna-Reform kritisiert. So wurde vom DGB bemängelt, dass die Mobilität zunehmend erschwert wird, die sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft für Bildung fordert "längst überfällig ist die Anpassung der Ausbildungsförderung an das gestufte Studiensystem", die Katholische Kirche verlangt, das "BAföG als zentrales Instrument zur Förderung der Bildungsbeteiligung kontinuierlich weiter auszubauen". Vor einiger Zeit schon erklärte die Präsidentin der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), "in Deutschland muss der Staat etwa beim Auslands-BAföG nachbessern".

Ein deutscher Student studiert nun in diesem einheitlichen europäischen Hochschulraum, sein Studium wird er mit dem neuen, europaweit anerkannten Abschluss Bachelor abschließen, seine besuchte Hochschule liegt im EU- und Bologna-Staat Großbritannien. Ausbildungsförderung soll er dennoch nicht erhalten.

Zum Fall: Die Open University (OU) ist mit 200.000 Studenten die größte Fernuniversität und bietet reguläre Bachelor- und Masterstudiengänge an. Einen solchen regulären Bachelor-Studiengang im Fach "Geowissenschaften" begann der Student im Februar 2008 an der OU in Großbritannien, den er ab 2011 um einen Masterstudiengang erweitern möchte. Wie auch bei der deutschen Fernuniversität Hagen studiert der 25-jährige Wiesbadener hauptsächlich mit Hilfe des Internets, seine Lernmaterialien bezieht er per Post, ein Exkursions-Aufenthalt in Großbritannien steht an. Einen großen Unterschied gibt es: Unterrichtsmaterialien, Exkursionen, Vorlesungen und Prüfungen sind auf englisch – eine enorme Herausforderung. Für die Zeit seines Bachelorstudiums hat er BAföG beantragt.

Doch das Amt lehnte ab. Begründung: Die staatliche britische Hochschule OU sei keine Hochschule, die Ausbildung an der OU sei nicht gleichwertig, deshalb könne Ausbildungsförderung nicht gewährt werden. Zur Bekräftigung der Argumente führte das Amt Rechtsprechungen aus den 1980er Jahren an. Um seine Rechte durchzusetzen, schaltete der Student die auf Schule und Studium spezialisierte Kanzlei else.schwarz Rechtsanwälte in Wiesbaden ein. In einem ähnlichen Fall hat die Kanzlei vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben. Eine Studentin eines Bachelor-Fernstudiums an der britischen University of Sunderland hatte einen Antrag auf Ausbildungsförderung für ihr Bachelor-Studium gestellt. Auch ihr BAföG-Antrag wurde vom deutschen Amt abgelehnt.

"Dabei ist die Sache im Herbst 2007 vom Europäischen Gerichtshof in den Rechtssachen Morgan/Bucher doch schon längst entschieden worden", so die Anwältin. Damals hatte der EuGH erklärt: "Ein Mitgliedsstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken."

Da im Falle des Studenten das deutsche Amt diese Rechtsprechung offensichtlich nicht beachten mag, hat Rechtsanwältin Schwarz zusätzlich eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission erhoben. Die Europäische Kommission teilte Mitte Mai mit, sie habe "beschlossen, die deutschen Behörden schriftlich zu bitten, die angebliche Ungleichbehandlung dieses Falles zu begründen." Fällt die Antwort Deutschlands nicht im Sinne der Kommission aus, wird Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden.

Rechtsanwältin Schwarz geht davon aus, dass noch mehr Studenten Probleme mit Auslandsbafög haben. Gern würde sie der Kommission mitteilen, wie viele Studierende ähnliche Erfahrungen gemacht haben und bittet Betroffene, ihr zu mailen.

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