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Schulpflicht: Bundesverfassungsgericht weist Klage baptistischer Eltern ab

Keine Verletzung des Erziehungsrechts

Mehr zu: Elternwille, Neutralitätsgebot, Nordrhein-Westfalen, Prävention, Religion, Schulpflicht, Schulrecht, Sexualkunde, Sexueller Missbrauch, Schule
06.08.2009 -

(redaktion/pm) Bis zum Bundesverfassungsgericht ging der Streit wegen eines Bußgelds, das Eltern einer baptistischen Glaubensgemeinschaft zahlen sollten, weil sie ihre Kinder nicht zur Schule geschickt hatten. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Eine Grundrechtsverletzung sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Die beiden Kinder der Eltern besuchen eine Grundschule in Ostwestfalen. An dieser Schule fanden im Februar 2007 ein Theaterprojekt, das die Kinder für das Thema "sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisieren sollte und eine Karnevalsveranstaltung statt. Die Teilnahme an der Karnevalsveranstaltung war insoweit frei als den Kindern stattdessen in der gesamten Unterrichtszeit angeboten wurde, den Schwimmunterricht zu besuchen oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu nutzen. Die beiden Kinder kamen an den dafür vorgesehen Tagen nicht in die Schule. Eine Befreiung für den Schulunterricht lag nicht vor. Das Amtsgericht hatte gegen die Eltern deshalb eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro verhängt, weil sie ihrer Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht nachgekommen waren. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos.

Dagegen erhoben die Eltern schließlich Verfassungsbeschwerde, weil sie sich in ihrer Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt sehen. Ihrer Ansicht nach verletze eine Pflicht zur Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung die religiöse Neutralität der Schule, da Fastnacht ein Fest der katholischen Kirche sei. Es werde heute so gefeiert, dass Katholiken sich vor der Fastenzeit Ess- und Trinkgelagen hingäben, sich maskierten und meist völlig enthemmt - befreit von jeglicher Moral - wie Narren benähmen. Das Theaterprojekt erziehe die Kinder zu einer "freien Sexualität". Ihnen werde vermittelt, dass sie über ihre Sexualität allein zu bestimmen hätten und ihr einziger Ratgeber dabei, der sie niemals täusche, ihr Gefühl sei. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt haben.

Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit unterliegt selbst keinem Gesetzesvorbehalt, sei aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben, heißt es in der Begründung. Hierzu gehöre der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolge dessen erfahre das elterliche Erziehungsrecht durch die allgemeine Schulpflicht eine Beschränkung. Im Einzelfall seien Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen.

(Aktenzeichen: 1 BvR 1358/09 - Beschluss vom 21. Juli 2009) Zwar dürfe der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen, dabei müsse aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen. Diese Verpflichtung stelle bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstünden und eine Indoktrination der Schüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibe.

Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung habe das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der Sensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen von Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht verletzt habe. Die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der Sexualerziehung ihrer Kinder seien durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst habe, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen.

Die Karnevalsveranstaltung schließlich sei nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen und die Kinder seien obendrein nicht gezwungen worden, sich zu verkleiden oder aktiv mitzufeiern. Karneval oder Fastnacht sei kein katholisches Kirchenfest und heutzutage als bloßes Brauchtum der früher etwa vorhandenen religiösen Bezüge weitgehend entkleidet.

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