URL: http://bildungsklick.de/a/70840/kleinkindbetreuung-nrw-kommunen-reichen-verfassungsbeschwerde-ein/
Artikel

Kleinkindbetreuung: NRW-Kommunen reichen Verfassungsbeschwerde ein

Land soll für zusätzliche Kosten geradestehen

17.11.2009

(dpa) – Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen wehren sich juristisch gegen die Übernahme von Kosten für den Ausbau der Kleinkindbetreuung. Das Land müsse die nach Abzug der Bundesmittel entstehenden Kosten übernehmen, verlangen sie. 23 Städte und Kreise haben deshalb Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht in Münster eingereicht, wie ein Sprecher des Gerichts am 11. November bestätigte.

Die Kläger berufen sich auf Artikel 78 der Landesverfassung. Danach darf das Land den Kommunen nur dann zusätzliche Aufgaben übertragen, wenn sie dafür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich bekommen. NRW-Familienminister Armin Laschet (CDU) wies die Forderungen zurück. Das Land habe "den Kommunen weder neue Aufgaben noch zusätzliche finanzielle Belastungen übertragen", teilte er in Düsseldorf mit.

Hintergrund der Klage ist das Kinderförderungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2008. Das Gesetz schreibt ab 2013 einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter fest. Das Betreuungsangebot muss deswegen bundesweit verdreifacht werden. Die dabei entstehenden Kosten von 12 Milliarden Euro sollen Bund, Länder und Kommunen zu je einem Drittel tragen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte im Zuge der Föderalismusreform die Kommunen zu Trägern der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe bestimmt. Dadurch seien Städten, Kreisen und Gemeinden neue Aufgaben übertragen worden, argumentieren die kommunalen Spitzenverbände. Deshalb müsse das Land "für die zusätzlichen Kosten geradestehen."

(dpa-Dossier Kulturpolitik 47/16.11.2009)


© 2009 dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH.
Der Inhalt dieses Beitrags ist urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung von Inhalten, außer zum persönlichen Gebrauch, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der dpa unzulässig. Dies gilt insbesondere für ganze oder teilweise Veröffentlichung, Vervielfältigung, Weitergabe, Bearbeitung oder Einspeisung in elektronische Systeme (z.B. Unternehmensnetze oder Datenbanken). Derartige Verwendungen sind ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung unzulässig und verstoßen gegen geltendes Recht.
Alle Rechte bleiben vorbehalten.


Zurück zum Artikel