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Studiengebühren sind steurlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Bundesfinanzhof lässt nur einen über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden Bedarf gelten

17.02.2010

(redaktion/PM) Ein Hochschulstudium ist teuer, noch mehr kostet es an Privat-Unis. Verständlich daher, dass Eltern sich an dieser Investition in die Zukunft ihrer Kinder so weit wie möglich schadfrei halten möchten und Studiengebühren steuerlich geltend machen wollen. Dem hat der Bundefinanzhof in einem heute veröffentlichten Urteil einen Riegel vorgeschoben: "Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar." (Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08)

Im strittigen Fall wollten Eltern die Studiengebühren in Höhe von 7080 Euro pro Jahr, die ihr Sohn für das Studium an einer privaten Hochschule zahlen musste, als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt hatte das abgelehnt. Die Klage der Eltern wurde jetzt vom Bundefinanzhof in München abgewiesen: Allein einen Sonderbedarfsfreibetrag von 924 Euro wurde ihnen zugebilligt.

Ausbildungsunterhalt, zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören könnten, so die Richter, sei kein atypischer Unterhaltsaufwand. Ein solcher müsse allerdings nachgewiesen werden, um § 33 EStG zur Geltung zu bringen. Denn dort würden nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf, dienen.

Habe der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten seien, dann werde er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 den Sonderbedarfsfreibetrag (bis Veranlagungszeitraum 2001 durch den Ausbildungsfreibetrag) steuerlich entlastet. Diese Regelungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG würden alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen abgelten. Grundsätzlich sei damit eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG ausgeschlossen. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch seien und zwangsläufig entstehen würden.


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