Schavan fordert Maßnahmen gegen Missbrauch
Treffen mit Kultusministerkonferenz und Lehrerverbänden
Mehr zu: Gewalt in der Schule, Jugendhilfe und Sozialarbeit, Religion, Schavan, Werteerziehung, Schule(red) Bundesbildungsministerin Annette Schavan fordert jetzt Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an Bildungseinrichtungen. Nach einer Serie von Skandalen an Schulen und Internaten der katholischen Kirche war am Samstag bekannt geworden, dass auch an der hessischen Odenwaldschule, einer Vorzeige-Institution der Reformpädagogik und UNESCO-Modellschule in Heppenheim, Schüler regelmäßig missbraucht worden waren.
Zunächst waren Missbrauchsfälle am Berliner Canisius-Kolleg bekannt geworden, es folgten unter anderem Kloster Ettal, das Vinzenzwerks Handorf in Münster und das Internat Etterzhausen. In 20 von 27 deutschen Bistümern sollen Kirchenleute ihnen anvertraute Kinder missbraucht haben, schreibt BILD am Sonntag.
Wie die Frankfurter Rundschau am Samstag berichtete, sollen auch an der Odenwaldschule zwischen 1970 und 1985 mindestens 50 Schüler missbraucht worden sein.
Bundesbildungsministerin Annette Schavan erklärte heute gegenüber BILD am Sonntag, sie werde "in den nächsten Tagen mit dem Präsidenten der Kultusministerkonferenz und den Vorsitzenden der Lehrerverbände darüber beraten, welche konkreten Maßnahmen wir ergreifen, um weiteren Fällen von Missbrauch vorzubeugen, Opfern zu helfen und damit Vertrauen auch bei Eltern wiederherzustellen." "Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Kinder vor Gewalt und Missbrauch in pädagogischen Einrichtungen geschützt sind", so Schavan wörtlich gegenüber der Zeitung.
Keine völkerrechtliche Verjährung der Missbrauchsfälle in kirchlichen Einrichtungen !
Es wird seitens der Schutzgemeinschaft “Ringvorsorge” bestritten, dass die Misshandlungen angeblich völkerrechtlich verjährt seien.
“Definitionsgemäß” verdichten sich die Massenmisshandlungen einerseits zu einem schweren Verstoß gegen Artikel II Buchstabe b.) der UN Resolution 260 A (III) und stellen andererseits schwere Verstöße insbesondere gegen Artikel 3, Artikel 8 (1) und Artikel 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – dar.
Diese völkerrechtlichen Verstösse sind als „völkerrechtswidrige Handlungen“ i.S.d. UN Resolution 56/83 anzusehen und lösen Wiedergutmachungspflichten gem. Art. 31 ff. in jeglicher Hinsicht aus, wobei gem. Artikel 32 der UN Res. 56/83 die “Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts” gilt.
Eine Verjährung mit Blick auf die vg. Wiedergutmachungpflicht wegen völkerrechtswidriger Handlungen kennt die UN Resolution 56/83 nicht !
Darüber hinaus sind weitere UN und EU Konventionen, wie beispielsweise die UN Kinderrechtskonvention, die UN Antifolterkonvention, die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ggf. einschlägig.
Es ist aufgrund der hohen Anzahl der Missbrauchsfälle und aufgrund des teilweise beabsichtigten und systematischen Vorgehens beim ggf. jahrzehntelangen andauernden Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in kirchlichen Einrichtungen darüber hinaus zwingend davon auszugehen, dass es sich bei den Geschädigten insgesamt um eine völkerrechtlich stabile Gruppe insb. i.S.d. § 6 (1) Ziff. 2 des Völkerstrafgesetzbuches handelt und auch schon deshalb als “Völkerrechtssubjekt” zu gelten hat, mit der Folge der direkten Anwendbarkeit weiteren Völkerrechts auf diese Missbrauchsfälle.
Auf Artikel 13 EMRK wird hingewiesen; sowie auf die Tatsache, dass Schüler/innen gem. § 2 (2) Ziffer 3 vom Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes erfasst werden. Insofern wäre zu hinterfragen, was die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften und insbesondere die Kirche als Arbeitgeber i.S.d. des § 2 ArbSchG im Zuge ihrer gesetzlichen Präventions- und Aufsichtspflicht getan oder unterlassen haben.
Ringvorsorge - Schutzgemeinschaft gem. Art.1 der UN Resolution A/RES/53/144
Frau Dr. Schavan unterstellt leider unverhältnisserweise eine Vergleichbarkeit der Aktivitäten kirchl. Priester mit denen der Pädagogen in staatlichen öffentl. Schulen.(Odenwald ist PRIVAT). Der Verdacht liegt nahe, dass damit die politische Katholikin das Image ihrer Kirche bewahren möchte.Die Lehrerverbände gehören nicht in sselbe Boot, indem die Kirche Rede u, Antwort zu geben hat ! Aber bitte nicht auf Kosten der staatlich in Kindererziehung auch besser ausgebildeten und demokrat. kontrollierten Lehrerschaft der öfftl. Schulen. Die Kirchlichen Schulen hätten längst unter staatl. Beaufsichtigung gestellt werden sollen.
In den vorliegenden Fällen geht es um generellen Missbrauch von Kindern, also nicht ausschließlich um sexuelle Übergriffe. Und gerade hierbei muss festgehalten werden, dass nicht nur in privaten bzw. kirchlichen Einrichtungen in den 50er und 60er Jahren Züchtigungshandlungen an den Schülern vorkamen.
Insofern gehören dann für diesen Zeitraum alle Pädagogen auf die Anklagebank, die auf diese Weise unterrichtet haben und nicht bloß die Lehrkräfte in besagten katholischen Einrichtungen!
Lediglich die katholische Kirche allein zur Verantwortung zu ziehen ist scheinheilig!
Aufgrund der völkerrechtswidrigen Äußerung des schleswig-holsteinischen Jusitzministers Emil Schmalhaus (parteilos) mit den Worten der Presse – Kieler Nachrichten vom 09.März 2010
„Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an deutschen Schulen.“
erfolgt zur Wiedergutmachungspflicht eines Staates wegen völkerrechtwidriger Handlungen gem. UN Resolution 56/83 nachfolgende Ergänzung:
Die UN Resolution 56/83 kennt auch keine strafrechtliche Verjährung.
Vielmehr wird die Restitution (Wiederaufnahme) völkerrechtlich verbindlich gefordert !
Im Kapitel II der UN Res. 56/83 heißt es …
Zitat:
Wiedergutmachung des Schadens
Artikel 34
Formen der Wiedergutmachung
Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.
Artikel 35
Restitution
Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution
a) nicht tatsächlich unmöglich ist;
b) nicht mit einer Belastung verbunden ist, die außer allem Verhältnis zu dem Nutzen
steht, der durch Restitution anstelle von Schadenersatz entsteht.
Zitatende
Schleswig-Holsteins Justizminister Emil Schmalfuß warnt vor Aktionismus bei Konsequenzen aus dem Missbrauchsskandal an deutschen Schulen, als einen offensichtlichen Versuch zur Verdummung der Bevölkerung hinsichtlich geltenden Völkerrechts.
Denn die UN Resolution 56/83 fordert genau den Aktionismus, vor den der schleswig-holsteinische Justizminister Emil Schmalfuß warnt.
Eine feindlichere Einstellung gegenüber den Opfern und gegenüber dem Völkerrecht kann man eigentlich gar nicht mehr einnehmen.
Ringvorsorge - Schutzgemeinschaft gem. Art.1 der UN Resolution A/RES/53/144
menschenrechtsverfahren.wordpress.com/
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