Kein Anspruch auf Aufnahme in die Integrierte Gesamtschule
Mehr zu: Elternwille, Gesamtschule, Kinderrechte, Klassenfrequenz, Niedersachsen, Recht, Schulentwicklung, Schulwahl, Urteile, Schule(red/pm) Mit Beschlüssen vom 1. Juli 2010 (5 B 1479/10 u. a.) hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit denen Schülerinnen und Schüler ihre Rechte gegen die Nichtaufnahme in den 5. Schuljahrgang kapazitätsbeschränkter Integrierter Gesamtschulen - IGS - in Oldenburg und in Delmenhorst im Schuljahr 2010/2011 wahren wollten.
Die "Helene-Lange-Schule" in Oldenburg und die IGS Delmenhorst hatten Anfang Juni 2010 jeweils differenzierte Losverfahren durchgeführt, bei denen lediglich 114 bzw. 120 der 267 bzw. 275 Bewerber aufgenommen worden waren. Abgelehnte Bewerber versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem neuen Auswahlverfahren zu erreichen.
Das Gericht lehnte dies durch Beschlüsse vom 1. Juli 2010 ab. Es schloss sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Danach findet der Zulassungsanspruch eines Schülers für eine Gesamtschule seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule. Die Aufnahmekapazität orientiert sich maßgeblich an den Vorgaben des sogenannten Klassenbildungserlasses des Nds. Kultusministeriums. Die dort geregelte Klassenstärke basiert auf gesicherten pädagogischen Erfahrungswerten, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann. Entsprechendes gilt für Vorgaben des Ministeriums zur geringeren Klassenstärke bei Integrationsklassen (24 statt 30 Schülerinnen/Schüler), von denen eine bei der IGS Oldenburg gebildet wurde. Der Schulträger legt maßgeblich mit seiner Entscheidung über die Anzahl der Parallelklassen (hier jeweils Vierzügigkeit) die Raumsituation und damit die sächliche Kapazität fest.
Die Antragsteller waren mit ihren Eilanträgen erfolglos, weil sämtliche Plätze der nicht zu beanstandenden Aufnahmekapazität der Schulen bereits vergeben waren. Im Übrigen hatten Schulleitung und Auswahlausschuss die gesetzlichen Vorgaben des § 59 a Abs. 1 NSchG für das differenzierte Losverfahren ordnungsgemäß und ohne Verfahrensfehler umgesetzt.
Aus entsprechenden Erwägungen wurde auch der Eilantrag eines Schülers abgelehnt, der bei der Vergabe eines freigewordenen Platzes in der 6. Jahrgangsstufe der IGS Delmenhorst abgelehnt wurde, nachdem ein Geschwisterkind ausgewählt worden war (5 B 1529/10).
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
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