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23.07.2010 -

(red/pm) BAföG-Empfänger haben weniger Anspruch auf Hartz IV, weil die Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet werden dürfen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Eine junge Hartz IV-Empfängerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu bezahlen. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurden allerdings als bedarfsminderndes Einkommen bei der Berechnung von Hartz IV berücksichtigt.

Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten entschied schließlich das Bundessozialgericht, dass die Leistungen nach dem BAföG tatsächlich als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei lediglich eine Pauschale (20 Prozent des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht zusätzlich absetzbar.

Die Begründung: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums enthalte einen Anspruch auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung des Besuchs einer Privatschule könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung müsse nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden. Auch werde dieses Grundrecht nicht dadurch verletzt, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II Einkommen angerechnet werde. Denn es greife erst dann ein, wenn andere Mittel zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zur Verfügung stünden.

Auch verletze die Anrechnung des Schüler-BAföG nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Auszubildenden, die eine schulgeldfreie Schule besuchen, liege nicht vor, da bei ihnen in gleicher Weise ihr BAföG-Einkommen angerechnet werde. Auch gegenüber bemittelten Auszubildenden werde die Beschwerdeführerin nicht schlechter behandelt, sondern sogar privilegiert. Denn Personen, die über hinreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, erhielten weder Leistungen nach dem SGB II noch Leistungen nach dem BAföG.

(Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09)

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