Zivildienstleistender muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen
Mehr zu: Recht, Rheinland-Pfalz, Studienwahl, Urteile, HochschuleDas Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes bis zum Jahresende für den nächstmöglichen Studienbeginn zum Wintersemester 2011/2012 noch weitere neun Monate hätte warten müssen.
Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes.
Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren Wartezeiten entstünden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010, 7 L 1010/10.KO)
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