Land muss Kita-Ausbau mittragen
Urteil des Landesverfassungsgerichts NRW
Mehr zu: Bildungsausgaben, Frühe Förderung, Nordrhein-Westfalen, Statistik, Kindergarten / Vorschule(red/pm) Das Land Nordrhein-Westfalen muss seinen Städte und Landkreise für zusätzliche Kosten bei der Kinderbetreuung einen Ausgleich zahlen, so das Urteil des Landesverfassungsgerichts.
Das Kinderförderungsgesetz von 2009 sieht von August 2013 an einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr vor. Diese Kosten wollte das Land den Kommunen aufdrücken und sah sich plötzlich mit einer Verfassungsbeschwerde von 17 kreisfreien Städten (Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Herne, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a.d.R., Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal) und von zwei Kreisen (Düren, Wesel) konfrontiert.
Dieser Beschwerde hat nun das Gericht mit der Begründung stattgegeben, dass diese Regelung nicht mit der Landesverfassung vereinbar sei und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletze.
Die beanstandete Regelung verstoße gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip. Dieses Prinzip verpflichtet den Landesgesetzgeber bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. (VerfGH 12/09)
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