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Urteil

Kein BAföG für Fernstudium im Ausland

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07.02.2011 -

(red) Ein Student, der ein Fernstudium in Großbritannien absolviert, hat keinen Anspruch auf BAföG. Das entschied jetzt Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Berufsverfahren eines Wiesbadener Studenten.

Der Student begann sein Studium an der Open University und beantragte für den Zeitraum ab Februar 2008 Ausbildungsförderung (BAföG). Das zuständige BAföG-Amt lehnte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Köln als 1. Instanz zurückgewiesen, weil für eine nicht-gleichwertige Ausbildung keine Ausbildungsförderung gewährt werden könne.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) als Berufungsgericht hat den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung jetzt zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Ergebnis bestätig. Das Gericht habe zurecht die Gleichwertigkeit des Besuchs der Open University mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte verneint, heißt es in der Begründung. Es fehle an der Gleichwertigkeit, weil die Zulassung zu dem Bachelorstudium an der Open University keine schulische, berufliche oder sonstige fachbezogene Qualifikation für die Zulassung zum Studium voraussetze. Deswegen, so das Gericht, erübrige sich die ergänzende Prüfung, ob der Besuch der Open University nach Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss mit einem inländischen Bachelorstudium gleichwertig sei.

"Nach Ansicht zweier deutscher Gerichte soll die Bachelor-Ausbildung an der Open University einer Ausbildung an einer inländischen deutschen Hochschule nicht gleichwertig sein", fasst die den klagenden Studenten vertretende Wiesbadener Rechtsanwältin Sibylle Schwarz die Entscheidung zusammen, "weil die Open University andere (genauer: geringere) Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium habe als deutsche Hochschulen. Ich sage aber: Modularisierter Studienaufbau, studienbegleitende Prüfungen, Workload, ECTS Kreditpunkte, dann Abschluss der Bachelor: in Großbritannien, in Deutschland. Da ist es völlig egal, ob einer mit Abitur oder - wie der Kläger - mit Realschulabschluss daherkommt, oder wie die Zulassungsvoraussetzungen genau aussehen. Am Ende gibt es den Abschluss Bachelor."

"Warum eine als nicht-gleichwertig angesehene Ausbildung an einer als nicht-gleichwertig angesehenen Hochschule mit einem gleichwertigen, europaweit anerkannten (Bachelor-)Abschluss abschließen kann, erstaunt mich doch sehr", wundert sich die Anwältin. Schwarz weiter: "Man hört, dass es Überlegungen gäbe, die FernUNI Hagen in eine deutsche Open University umzuwandeln. Es wäre dann die zweite Offene in Deutschland neben OPULL / Leuphana."

(OVG NRW, AZ 12 A 2607/09)

2 Kommentare (es gelten unsere Kommentarregeln)
von Habibi91, am 08.02.2011, 09:19

Dieser Text hilft mir den Sachverhalt des Ba föG zu verstehen. Aber unverständlich ist für mich, was die ECTS Kreditounkte sind und was OPULL/Leuphana ist.? :)

LG Habibi91

von Matze 82, am 15.02.2011, 11:30

Der Anspruch auf Bafög in diesem Fall hätte die Integrität des eigenen Bildungssystems (des deutschen) zurecht in Frage gestellt. Richtig geil wird es wenn man an der OU Abschlüsse macht, die in Deutschland durch Fernstudien überhaupt nicht abgedeckt werden. Dann handelt es sich tatsächlich um eine nicht gleichwertige Ausbildung - die aber gerade deshalb gefördert werden müsse.

Ein Hoch auf die deutsche Rechtssprechung - Prost!

PS: European Credit Transfer System - Leistungspunktesystem an Hochschulen ;-)


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