(red/pm) Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommerferien, um mit Jobs ihre persönliche Haushaltskasse aufzubessern. Dabei sollten Ferienjobber und Arbeitgeber immer die entscheidenden rechtlichen Vorgaben beachten.
"Anders als bei Praktika steht bei der Ferienarbeit nicht die Ausbildung, sondern die entgeltliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Daher gelten grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Regeln", erklärt der Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), Bertram Brossardt. Er verweist darauf, dass Minderjährige leichte Ferienjobs übernehmen dürfen, wenn sie mindestens 13 Jahre alt sind und die Eltern ihre Zustimmung gegeben haben.
Tarifverträge gelten
Zur Bezahlung erinnert Brossardt daran, dass Tarifverträge auch für Ferienarbeiter gelten, wenn diese im Betrieb insgesamt Anwendung finden. Auch Ferienjobber haben demnach einen Urlaubsanspruch nach Tarifvertrag, auf jeden Fall aber nach Gesetz. Dieser wird anteilig nach der Beschäftigungsdauer berechnet.
Sozial- und Rentenversicherung
Unabhängig vom Status als Studierender oder Schüler gilt laut Brossardt, dass Beschäftigungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Beitragsfreiheit besteht auch bei geringfügig Beschäftigten mit weniger als 400 Euro Entgelt im Monat. "Bei der Rentenversicherung leistet der Arbeitgeber bei diesen Mini-Jobs einen pauschalen Beitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Für diejenigen, die mehr als 400, aber höchstens 800 Euro im Monat verdienen, werden die Beiträge innerhalb einer Gleitzone progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Mitarbeiter weniger als seinen üblichen Anteil und erhält so ein höheres Nettoentgelt. Insgesamt hat der Gesetzgeber passende Regeln geschaffen, damit vor allem Jugendliche ihre Ferienkasse aufbessern können, ohne dass sie und ihr Arbeitgeber zu sehr mit Beiträgen und Abgaben belastet werden."
Liegt weder eine kurzfristige Beschäftigung noch ein Mini-Job vor, greift bei Studenten das so genannte Werkstudentenprivileg. "Dieses sieht vor, dass Studenten auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie mehr als 50 Tage im Jahr arbeiten oder die Gehaltsschwelle von 400 Euro überschreiten. Dies gilt jedoch nicht in der Rentenversicherung. Insgesamt ist zu beachten: Studenten dürfen außerhalb der Semesterferien lediglich bis zu 20 Stunden im Schnitt pro Woche arbeiten. Wird diese Zeit überschritten, greift grundsätzlich die volle Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.
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