(red/pm) Zurecht hat die Fachhochschule Worms gegenüber einem Studenten (Antragsteller), den sie zum Sommersemester 2010 zu einem Bachelorstudiengang zugelassen hatte, die Einschreibung widerrufen und den Antragsteller exmatrikuliert. So die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
In seinem Zulassungsantrag hatte der Antragsteller nicht angegeben, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte, weil er eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Nachdem die Fachhochschule Worms davon erfuhr, erließ sie den Exmatrikulations-Bescheid. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag zur Aussetzung des Sofortvollzugs.
Diesen Antrag lehnten die Richter der 3. ab: Die Zulassung des Antragsstellers zum Studium sei aufgrund des Verlusts des Prüfungsanspruchs bei der anderen Fachhochschule rechtswidrig. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensaspekte berufen, da er in seinem Zulassungsantrag den Verlust des Prüfungsanspruchs nicht angegeben habe. Infolge der Rücknahme der Zulassung seien auch der Widerruf der Einschreibung und die Exmatrikulation rechtens. Auch die sofortige Vollziehung des Bescheides sei gerechtfertigt. Denn würde die Zulassung vorläufig fortbestehen, würde der Antragsteller in dem zulassungsbeschränkten Studiengang einen Studienplatz für andere - berechtigte - Studienbewerber blockieren.
3 L 1637/11.MZ