Neue Gesamtschulen müssen fünfzügig sein
Mehr zu: Gesamtschule, Niedersachsen, Oberschule, Schule(red/pm) - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Vorgaben des Landes für die Zügigkeiten von Gesamtschule jetzt ausdrücklich bestätigt und einen Eilantrag des Landkreises Northeim abgelehnt.
Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 - 2 MN 244/11 - einen Eilantrag des Landkreises Northeim abgelehnt, mit dem dieser die Außervollzugsetzung bestimmter Vorschriften der niedersächsischen Schulorganisationsverordnung verfolgt hatte. Angegriffen wurden Vorschriften, nach denen neu zu errichtende Integrierte Gesamtschulen mindestens fünfzügig sein müssen und der Schulträger seinen schulorganisatorischen Entscheidungen eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen hat.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Bestimmungen der Schulorganisationsverordnung nach summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere liege ein von dem Landkreis angeführter Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und den Gleichheitssatz nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe bei der Schulorganisation einen weiten Gestaltungsspielraum. Damit gehe die Befugnis einher, im Einzelnen die Voraussetzungen für die Errichtung und die Größe neuer Schulen näher festzulegen. Die Vorgabe der Fünfzügigkeit für Integrierte Gesamtschulen verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Zwar müsse die neue Schulform der Oberschule demgegenüber nur zwei- oder dreizügig sein. Für diese Differenzierung gebe es aber sachliche Gründe. Während die Integrierte Gesamtschule grundsätzlich im Sekundarbereich I einen gymnasialen Teil und eine Oberstufe mit den Klassenstufen 11 und 12 (Sekundarbereich II) führe, sei dies bei der Oberschule vom Prinzip her nicht der Fall, weil diese nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherigen Schulformen der Haupt- und der Realschule ersetzen soll. Auch die Ausnahme für vor dem 1. August 2008 errichtete Gesamtschulen, die im Sekundarbereich I nur vier- bzw. dreizügig sein müssen, sei unter Vertrauensschutzgesichtpunkten nicht zu beanstanden.
Schließlich sei der Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren von dem weiten Gestaltungsspielraum des Landesnormgebers gedeckt. Gerade mit Blick auf die mit der Errichtung einer neuen Schule einhergehenden finanziellen und organisatorischen Auswirkungen und die erforderliche Planungssicherheit für die Eltern und Schüler sei dieser Zeitraum nicht übermäßig lang. Der Beschluss des 2. Senats ist nicht anfechtbar. Das Normenkontrollhauptsacheverfahren (2 KN 243/11) ist bei dem 2. Senat noch anhängig.
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