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Elementarbereich NRW
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Elterngeld-Neuregelung ab 1.1.11 benachteiligt allein etwa 32.000 Familien in NRW
Mehr zu: Berufsbildungsbericht, Bildungsausgaben, Elementarbildung, Elterngeld, Frühe Förderung, Frühkindliche Bildung, Nordrhein-Westfalen, Kindergarten / Vorschule06.01.2011 Mit der ab 1.1.2011 geltenden Neuregelung ist die Anrechnung des Elterngeldes auf Bezieher des Arbeitslosengeldes II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag eingeführt worden.
Vielfach, so auch von der NRW-Familienministerin wird beklagt, dass diese Neuregelung junge Eltern vor allem im Hartz-IV-Bezug benachteiligt, da ihnen eine Unterstützung verweigert wird.
Zudem erhalten Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes über 1.200 Euro pro Monat verdient haben, ab 1.1.11 nicht mehr 67, sondern 65 % als monatliches Elterngeld.
In einer Information des Paritätischen wird die komplexe Veränderung differenzierter zusammengefasst. Zwei Dateien sind zudem beigefügt:
"Ab dem 1. Januar 2011 gelten auch beim Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) neue Regelungen. Sie betreffen vor allem die einkommensabhängige Absenkung der Ersatzrate von 67 auf 65 Prozent sowie die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe (SGB XII) sowie dem Kinderzuschlag.
Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt künftig die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro zu 66 Prozent).
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag.
Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung. Der Elterngeldanspruch entfällt künftig für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro. Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder die nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden nicht mehr bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Insbesondere in der EU versteuerte Einnahmen sind den inländischen Einnahmen gleichgestellt und werden also weiterhin als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt. www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=165868.html
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