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Letzte Änderung: 25.05.2012, 16:56
Kinderbildungsgesetz NRW

Personelle Besetzung in Tageseinrichtungen - Landesregierung drückt sich vor Konsequenzen aus dem KiBiz!

Mehr zu: Bildungshaus, KiBiz (Kinderbildungsgesetz), Nordrhein-Westfalen, Kindergarten / Vorschule
Von Gerhard Stranz

29.10.2011 .

In der Kleinen Anfrage 1098 hatte die Abgeordnete Dr. Carolin Butterwegge, DIE LINKE, die Landesregierung nach ihrer Einschätzung in Bezug auf die von Dr. Hans-Walter Forkel in der Fachzeitschrift "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe" (3/2011, Seite 78ff) erarbeiteten Prüfkriterien gefragt und eine Äußerung in Bezug auf die Anwendung nach dem KiBiz in NRW erbeten, ob von Trägern zu verlangen ist, dass sie lediglich die personelle Mindestbesetzung als Anstellungsschlüssel nachweisen müssen oder als "echten" Betreuungsschlüssel" zu realisieren haben. Bei einem Betreuungsschlüssel müsste sichergestellt sein, dass die Mindestbesetzung jederzeit vorgehalten werden muss, also z.B. auch dann, wenn Mitarbeiterinnen Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit (Verfügungszeiten z.B. für Elterngespräche, Dokumentationen) verwenden oder aus anderen Gründen abwesend sind, z.B. bei Krankheit, Urlaub, Fortbildung.

In der Kleinen Anfrage von der Einschätzung ausgegangen worden, dass nach den in NRW bestehenden Regelungen davon auszugehen ist, dass ein "echter Betreuungsschlüssel" von Trägern realisiert werden muss, zumal Träger, die die genannten Standards nciht erfüllen, von einer Rückforderung nach § 20, Absatz 5, "bedroht" sind. Damit hätte, unabhängig von den finanziellen Regelungen von allen Trägern eine um etwa 25 % bessere Personalausstattung realisiert werden müssen.

In der Antwort der zuständigen Ministerin für die Landesregierung erklärt sie in einer Stellungnahme vom 12.10.2011 - veröffentlicht als Landtagsdrucksache am 24.10.2011 - Drucksache 15_3169 - u.a., dass

  • Fachbeiträge "soweit wie möglich" Berücksichtigung finden,
  • die in § 19 ausgewiesenen Personalkraftstunden lediglich rechnerische Grundlagen darstellen,
  • keinerlei verpflichtende Aussagen getroffen seien,
  • auch die Personalvereinbarung enthalte keine verbindlichen Aussagen,
  • die Landesjugendämter selbständig die Betriebserlaubnis erteilen und dabei die Vorgaben des KiBiz berücksichtigen und
  • mit der ab 1.8.2011 vorgesehenen U-3-Pauschale zusätzliches Personal für die U3-Betreuung zur Verfügung stünde.

Kommentar:

Die Antwort der Landesregierung erweckt einerseits den Eindruck, als ob sie sich überhaupt nicht mit den Prüfkriterien auseinandergesetzt hat. Andererseits ist nicht zu erkennen, dass sie mit ihren Antworten tatsächlich auf die Fragestellungen eingegangen ist.

Die in dem Beitrag von Dr. Forkel genannten Kriterien wurden nicht abgewogen. Selbst die im Landesausführungsgesetz enthaltenen Regelungen, die Rückforderungen gegenüber einem Träger vorsehen, der die Mindestbesetzung nicht erfüllt, wurden nicht berücksichtigt.

Als oberste Landsjugendbehörde, die dazu aufgefordert ist, die anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, hätte die Landesregierung auch gegenüber den Landesjugendämtern tätig werden können.

Der Verweis auf die U-3-Pauschale, die ab 1.8.2011 gilt, und zusätzliche "Ergänzungs- oder Fachkraftstunden" ermöglicht kann aufgrund ihres Umfangs in keiner Weise alleine die Kürzungen kompensieren, die mit der Einführung des KiBiz ab 1.8.2008 realisiert wurden. Da die Landesregierung nicht bestätigt, dass ein "echter Betreuungsschlüssel" gilt ist überhaupt nicht gesichert, dass selbst die unzulängliche personelle Mindestbesetzung immer realisiert ist und realisiert werden kann.

Es ist zu bedauern, dass die Landesregierung, zumal die gesetzliche Grundlage vorhanden ist, nicht selber alles ihr Mögliche dazu beiträgt, die personelle Besetzung in Tageseinrichtungen zu verbessern und die völlig unzulänglichen Verbesserungen für Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren, die weder eine Kompensation der Verschlechterungen der Vergangenheit darstellen noch eine tatsächliche Verbesserung sind, als Beitrag zur Abfederung der Belastungen herausstellt.

Es ist ebenso nicht nachvollziehbar, dass die beiden Landesjugendämter (Rheinland und Westfalen-Lippe) sich bisher erkennbar nicht mit den Prüfkriterien auseinandergesetzt und entsprechende Konsequenzen gezogen haben.

Damit stellt sich auch dar, dass Kinder, Eltern, Mitarbeiterinnen und Träger keine Unterstützung erhalten, um in die für die Qualität von Angeboten zentrale Stellschraube, nämlich die Fachkraft-Kind-Relation verbessern zu können und so die Lebensbedingungen für Kinder anzuheben.

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