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Letzte Änderung: 25.05.2012, 16:56
Kinderbildungsgesetz NRW

Kommunale Spitzenverbände machen Positionen zur KiBiz-Revision deutlich - Kaum Chancen für die 2. Revisionsstufe bereits zum 1.8.2013

Mehr zu: Bildungschancen, Bildungsgerechtigkeit, Elementarbildung, Frühe Förderung, Frühkindliche Bildung, KiBiz (Kinderbildungsgesetz), KITA, Nordrhein-Westfalen, Kindergarten / Vorschule
Von Gerhard Stranz

15.01.2012 .

In der gemeinsamen Stellungnahme der drei Kommunalen Spitzenverbände zur Anhörung des Gesetzentwurfes zur Elternbeitragsregelung sowie zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE, besser Arbeitsbedingungen in NRW zu realisieren wurden wesentliche Einschätzungen in Bezug auch auf die weitere Revision des Kinderbildungsgesetzes deutlich.

Kommentar:

Mit ihrem Hinweis auf einen längerfristigen Beratungsprozess machen Sie deutlich, dass sie keine Chance sehen, die zweite Stufe der Revision - so wie dies bisher bei der Beschlussfassung zur ersten Stufe unterstellt wurde - zum Kindergartenjahr 2013/2014 in Kraft treten zu lassen. Es wird zudem deutlich, dass die Kommunalen Spitzenverbände nicht für die überfälligen Korrekturen bei den von ihnen mit betriebenen Personalverschlechterungen sind und zudem Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen von Tageseinrichtungen mit tragen. Insofern wird deutlich, dass die Kommunalen Spitzenverbände nicht als Garanten für die Sicherung des Kindeswohl durch die Förderung in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege darstellen.

Eine Auseinandersetzung mit einzelnen Voten ist in der Anlage beigefügt und kommt zu dem Schluss:

Die erkennbaren Positionen der Kommunalen Spitzenverbände lassen bisher nicht erwarten, dass diese an einer inhaltlichen Verbesserung der Förderungsbedingungen von Kindern in NRW engagiert tätig werden und auch einen die Verschlechterungen der Vergangenheit kompensierenden kommunalen Mitteleinsatz mit entsprechenden Prioritätensetzungen unterstützen. Es scheint vielmehr so, dass die Kommunen alle zukünftigen Erweiterungen im Bereich der Tageseinrichtungen, die faktisch zunächst nur Ausgleiche für Verschlechterungen in der Vergangenheit sind oder auf Verpflichtungen basieren, die vor dem Konnexitätsrecht des Jahres 2004 bestanden, als "neue" Maßnahmen einschätzen und insofern Ausgleichszahlungen des Landes erwarten. Dabei werden, wie im Fall der derzeitigen Verhandlungen zum Ausgleich des Elternbeitrages, sogar höhere pauschale Entlastungen erwartet, als es tatsächliche Ausgleichsnotwendigkeiten gibt.

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