Schulen ans Netz fordert ein zeitgemäßes Urheberrecht, das den innovativen Unterricht mit Neuen Medien nicht behindert.
Der Deutsche Bundestages befasst sich derzeit mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft. Zum so genannten „zweiten Korb“ wurden Ende November im Rechtsausschuss mehrere Anhörungen durchgeführt. Dabei zeichnet sich ab, dass für den Bildungsbereich nach wie vor drängende Probleme nicht angepackt werden, welche die tägliche Arbeit der Pädagoginnen und Pädagogen erschweren und so zur ‚Bildungsbremse’ werden. Deren Lösung ist aber wichtige Voraussetzung für die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an einen sicheren und selbstverständlichen Umgang mit den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, der aus gesellschaftlicher Perspektive zunehmend eine Schlüsselqualifikation darstellt.
So sind nach wie vor keine Änderungen an der für die Arbeit in virtuellen Klassenräumen bzw. schulischen Intranets zentralen Vorschrift des § 52a Urheberrechtsgesetz geplant. Die Vorschrift ermöglicht bisher moderne Formen des elektronischen Lernens nur in sehr engem Rahmen, sodass bereits der Zugriff von Schülerinnen und Schülern von zuhause aus auf Unterrichtsmaterialien, welche sich auf einen Schulserver befinden, nicht mehr erlaubt ist. Auch dürfen Pädagogen z.B. einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften nicht auf Vorrat für zukünftige Unterrichtsstunden auf einem Schulserver abspeichern. Der Bundesrat hat dieses Manko erkannt und entsprechende Anpassungen des § 52a Urheberrechtsgesetz angemahnt. Die Bundesregierung sieht aber gleichwohl unverständlicherweise keinen Handlungsbedarf.
Mit großer Sorge beobachtet Schulen ans Netz auch, dass in der Anhörung des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vom 20.11.2006 Stellungnahmen einzelner Verbände abgegeben wurden, die geplante begrüßenswerte Änderungen des § 53 Absatz 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz mit nicht zutreffenden verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen in Frage stellen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass nach § 53 Absatz 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz zukünftig einzelne Kopien für Unterrichtszwecke nicht mehr nur für eine Unterrichtsstunde im Klassenverband, sondern auch für die Arbeit in Kursen, Projektgruppen oder im Rahmen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts erstellt werden dürfen. Dies ist eine dringend notwendige Anpassung des Urheberrechts an das aktuelle Schulsystem und an moderne Unterrichtsformen, ohne dabei die berechtigten Interessen der Urheber in Frage zu stellen. Denn § 53 Absatz 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz erlaubt auch zukünftig nur die Kopie kleiner Teile eines Werkes von Werken geringen Umfangs oder von einzelnen Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften. Die Neuregelung ist daher unbedingt wie geplant umzusetzen.
Um zu verhindern, dass Schulen und anderen Bildungseinrichtungen mit der Novelle des Urheberrechts unnötige Hindernisse in den Weg gestellt werden, beteiligt sich Schulen ans Netz seit mehreren Jahren an der Diskussion über die Anforderungen an das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und veröffentlichte am 17.08.2004 ein von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Sieber (Direktor am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht und Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.) erstelltes „Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts“. Die mit dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zusammenhängenden Fragen, die den Bildungsbereich betreffen, greift der Verein in einer ebenfalls von Prof. Dr. Dr. h.c. Sieber verfassten Stellungnahme auf.
Die Stellungnahme finden Sie zum Download unter den Links oben rechts.
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