Rechtssicherheit für Schulen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Intranet
Gesamtvertrag zwischen Ländern und Verwertungsgesellschaften unter Dach und Fach
Mehr zu: Urheberrecht, Vergütung, SchuleStaatssekretär Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig (Rheinland-Pfalz) und Ministerialdirektor Josef Erhard (Bayern) unterzeichneten heute stellvertretend für alle Länder einen Gesamtvertrag zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen.
Dies ist ein Ergebnis langer Verhandlungen zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften. Beide Seiten zeigten sich erfreut über die erzielte Einigung. Die Verwertungsgesellschaften erhalten eine angemessene Vergütung, während die Schulen künftig mit der gebotenen Rechtssicherheit nach den Voraussetzungen des § 52 a Urheberrechtsgesetz kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für einzelne Klassen in ihr Intranet stellen können. Länder und Verwertungsgesellschaften sind sich einig, damit in der Schule ein zeitgemäßes und abwechslungsreiches Angebot in der Medienerziehung zu gewährleisten. "Junge Menschen zu verantwortungsbewussten Mediennutzern zu erziehen, ist eine bedeutende gesellschaftliche Aufgabe", betonten Staatssekretär Hofmann-Göttig und Ministerialdirektor Erhard übereinstimmend.
§ 52 a Urheberrechtsgesetz hat für den Bildungsbereich eine hohe Bedeutung. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen öffentlichen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen zum Zwecke des Unterrichts. Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen erlangt zunehmend Bedeutung, da der sichere Umgang damit eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt. Gerade die neuen Medien sind in Verbindung mit offenen Unterrichtsformen prädestiniert für innovative und individuelle Fördermöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen. Der Abschluss des Gesamtvertrages ist somit ein weiterer Meilenstein für das "weltoffene Klassenzimmer".
Im Herbst 2007 wird eine Erhebung über die tatsächliche Intranetnutzung an den Schulen durchgeführt. Diese Untersuchung wird einerseits repräsentatives Datenmaterial für die Zukunft bereit stellen und andererseits deutlich machen, wie wichtig es ist, den § 52 a Urheberrechtsgesetz, der bis zum 31.12.2008 befristet ist, zu erhalten. Auch das Bundesjustizministerium wird auf diese Daten zurückgreifen, wenn es darum geht, eine Evaluation durchzuführen, um die Entscheidung über den Fortbestand dieser Vorschrift des § 52 a Urheberrechtsgesetz vorzubereiten.
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