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Wissenschaftsministerium und Wirtschaftsministerium zum Stand in Sachen Mittelalterliches Hausbuch

Mehr zu: Abwanderung, Baden-Württemberg, Deutschland
Stuttgart, 12.02.2008 -

Zum Stand in dieser Sache teilen das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und das Wirtschaftsministerium folgendes mit:

  1. Das Hausbuch ist im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen (§ 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung). Ein Verkauf des Hausbuches innerhalb Deutschlands ist nach diesen Bestimmungen anzeigepflichtig. Dazu gehören die Nennung des Erwerbers und des Ortes der Belegenheit.

  2. Für eine Verbringung des Hausbuches ins Ausland bedürfte es einer Genehmigung durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (§ 12 Abwanderungsschutzgesetz).

  3. Das Land hat nach dem so genannten Fideikommiss-Beschluss des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1956 ein Vorkaufsrecht. Um dieses auszuüben, muss der Kaufvertrag im Volltext vorliegen. Bei der Entscheidung, ob das Land das Vorkaufsrecht ausüben und das Hausbuch ankaufen sollte, ist nicht zuletzt der äußerst enge Haushaltsspielraum zu berücksichtigen.

  4. Ein Verkauf des Hausbuchs bedarf der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen; auch das ergibt sich aus dem genannten OLG-Beschluss von 1956. Eine Veräußerung ohne Genehmigung ist unwirksam. Die Genehmigung setzt mindestens voraus, dass der Käufer und der neue Belegenheitsort mitgeteilt worden sind.

  5. Die beteiligten Ministerien sowie das Regierungspräsidium Tübingen haben in den vergangenen Monaten die nach dem Kulturgutschutzgesetz und dem Fideikommiss notwendigen Informationen und Erklärungen mehrfach angefordert.

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