Aufgrund verunsichernder Meldungen von Lehrerverbänden weist das Schulministerium noch einmal auf die Regelungen der Abiturverfügung hin: Danach kann die ausgewiesene Höchstpunktzahl auch dann vergeben werden, wenn die Leistung im Vergleich zu der beschriebenen Lösungserwartung inhaltlich wie fachmethodisch richtig ist.
Dabei ist zu prüfen, ob kleinere Mängel tatsächlich eine Reduzierung der Punktvergabe rechtfertigen. Zum Beispiel im Fach Mathematik können daher – wie auch im Bewertungsbogen für die Lehrkräfte ausdrücklich ausgewiesen - fach- und schülergerechte Lösungen oder auch Lösungsansätze, die nicht durch die Bewertungskriterien (voll) erfasst werden, im Rahmen der Gesamtpunktzahl einer jeden Teilaufgabe berücksichtigt werden.
Die Abiturverfügung lag allen beteiligten Schulen vor Beginn der Abiturprüfungen vor. Auf die darin und in den Bewertungsbögen enthaltenen Bewertungsspielräume hatte das Ministerium bereits am 30. April in einer klarstellenden Pressemitteilung hingewiesen, die allen beteiligten Schulen zugesendet wurde.