GEW Bayern
Klage gegen Konkordatslehrstuhl
Mehr zu: Bayern, Hochschullehre, Stiftungen, HochschuleSieben Hochschullehrer klagen vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verfassungswidrigkeit der bayerischen Konkordatslehrstühle. Sie richten sich gegen die Verquickung von Wissenschaft und Religion.
Am Montag, den 2.6.2008, wurde am zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das derzeit laufende Berufungsverfahren für den Konkordatslehrstuhl für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg erhoben.
Kläger des Verfahrens sind die Professoren, Privatdozenten und Doktoren der Philosophie: Prof. Dr. Ulla Wessels (Saarbrücken), Prof. Dr. Christoph Fehige (Konstanz), Prof. Dr. Franz Josef Wetz (Gießen), PD Dr. Alexander von Pechmann (München), PD Dr. Thomas Mohrs (Passau), Dr. Michael Schmidt-Salomon (Butzweiler) und Dr. Edgar Dahl (Wettenberg). Die Klage wird von RA Bettina Weber (München) vertreten.
Der Antrag wurde gestellt, weil sich die Kläger durch die Konkordatsbindung des Lehrstuhls in ihrem verfassungsmäßigen Recht gehindert sehen, auf den Lehrstuhl berufen zu werden. Sie sind, trotz fachlicher Befähigung und Qualifikation, von Vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen, da sie nicht der katholischen Glaubensgemeinschaft angehören.
Die sog. "Konkordatslehrstühle" sind eine Sondereinrichtung der erziehungs-, sozialwissenschaftlichen und philosophischen Fakultäten an sieben bayerischen Universitäten. Sie gehören zu den anachronistischen wie anstößigen Privilegien der katholischen Kirche, da sie nur mit der Zustimmung des zuständigen katholischen Bischofs besetzt werden können. Nach Art. 3 § 5 des Bayerischen Konkordats lautet die Formel: wenn "gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres kirchlich-katholischen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist."
Diese Bevorzugung von Personen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bei der Besetzung öffentlicher Ämter stellt nach Auffassung der Antragsteller einen klaren Verstoß gegen die bayerische Verfassung, Art. 107 Abs. 4 ("Die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig."), gegen das Grundgesetz, Art. 33, Abs. 3 ("Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.") sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, dessen Ziel es ist, "Benachteiligungen aus Gründen ... der Religion oder Weltanschauung ... zu verhindern oder zu beseitigen" (§ 1).
Der Antrag auf einstweilige Verfügung hat zum Ziel, das laufende Berufungsverfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Konkordatslehrstühle zu stoppen.
Die Klage wird bisher per Beschluss von der GEW Bayern (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft), der Humanistischen Union sowie der Giordano-Bruno-Stiftung unterstützt.
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