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Minister Rippel: Meister können bald an Universität und HTW studieren

Mehr zu: Fachhochschule, Hochschulautonomie, Hochschulzugang, Mittelbau, Saarland, Stipendien, Studienwahl, Vergütung, Weiterbildung, Berufliche Bildung, Hochschule
Saarbrücken, 08.05.2009 -

Eine Gesetzesnovelle der Landesregierung soll Meistern und Gleichgestellten den unmittelbaren Zugang zu allen saarländischen Hochschulen eröffnen. Ihr Meistertitel wird der Allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt. Die Gesetzesnovelle hat in erster Lesung den Landtag passiert. Darauf weist Wirtschafts- und Wissenschaftsminister Joachim Rippel hin. Danach folgt die Landesregierung der Qualifizierungsinitiative des Bundes und der Länder und einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom März diesen Jahres. Das Saarland ist damit eines der ersten Länder, das die Umsetzung realisiert.

"Dies ist ein wichtiger und notwendiger Schritt zur Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen der beruflichen und der akademischen Bildung", so Minister Rippel. Auch die Möglichkeiten zum Erwerb der fachgebundenen Studienberechtigung werde weiter flexibilisiert. Nach der Neuregelung können beruflich qualifizierte Bewerber, die eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit – anstelle der bisher erforderlichen vier Jahre – aufweisen, ein Probestudium aufnehmen oder eine Zugangsprüfung ablegen. Der bisher notwendige zusätzliche Nachweis der besonderen Qualifikation durch berufliche Weiterbildung entfalle.

Minister Joachim Rippel unterstreicht die Wichtigkeit der Gesetzesnovelle: "In der modernen Gesellschaft ist Weiterbildung zur Erneuerung, Steigerung und Erhaltung beruflicher Kompetenz als lebenslange Begleitung des Berufslebens unverzichtbar. Für geeignete Absolventen der Berufsausbildung muss daher der Weg zum Studium offen stehen. Von dem beruflichen Erfahrungswissen und der besonderen Motivation dieser Bewerber profitieren auch die Hochschulen." Mit der Neuregelung werde das besondere Anliegen der Landesregierung, für beruflich qualifizierte Personen die Zugangsmöglichkeiten zum Hochschulstudium weiter zu vereinfachen, umgesetzt.

Hintergrund:

Darüber hinaus weist Minister Rippel auf einzelne Maßnahmen hin, mit denen der eingeschlagene Weg der Stärkung der Hochschulautonomie weiter beschritten wird:

Im Bereich der Graduiertenförderung wird das Verfahren zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses durch die Vergabe von Stipendien in die Zuständigkeit der saarländischen Hochschulen übertragen. Die über den Landeshaushalt zu diesem Zweck bereitgestellten Mittel werden der Universität im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen in vollem Umfang zur Bewirtschaftung und zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Zuwendungsverfahrens zugewiesen. Stipendienberechtigt sind nach der Regelung auch Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen, die an der Universität des Saarlandes promovieren. Das Landesgraduiertenförderungsgesetz und die dazugehörige Verordnung werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.

Neuerungen im Fachhochschulgesetz betreffen unter anderen die Flexibilisierung der Regelung über die Zusammensetzung des Senats. Die bislang im Gesetz festgeschriebene starre Vorgabe stand einer Umbildung von Fachbereichsstrukturen an der HTW, die an zukunftsorientierten Anforderungen ausgerichtet ist, entgegen. Mit der Neufassung kann die Fachhochschule die Gruppenvertretung über eine Änderung der Grundordnung an die jeweiligen Organisationsstrukturen anpassen. Weitere Änderungen betreffen die Lehrauftragsvergütung, mit der - entsprechend der bereits bestehenden Regelung an der Universität des Saarlandes - die Entscheidung über die Höhe der Vergütung von Lehrbeauftragten in die Zuständigkeit der Fachhochschule überführt wird sowie die Neueinführung der Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit der das Aufgabenspektrum der bisherigen Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten ausgebaut wird. Mit der Änderung erhält die Fachhochschule den wissenschaftlichen Mittelbau, den sie insbesondere bei der Wahrnehmung der Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung und beim Technologietransfer benötigt.

Die Eröffnung der Möglichkeit, bei hervorragenden Leistungen eine Bestellung zum Honorarprofessor auch dann vornehmen zu können, wenn keine mehrjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter der Fachhochschule vorliegt, lockert eine gesetzliche Restriktion, die in der Vergangenheit der Gewinnung besonders qualifizierter Praktiker aus der Wirtschaft für die Fachhochschule entgegen gestanden hat.

Eine weitere Änderung beziehungsweise Ergänzung betrifft das Berufsakademiegesetz. Hier wird eine Regelung neu aufgenommen, die nach dem Vorbild des Hochschulstatistikgesetzes des Bundes, das nur für die Hochschulen gilt, eine bessere statistische Erfassung der Berufsakademien ermöglicht.

Der Gesetzentwurf greift abschließend auch den Vorschlag der Studierenden auf, die Mitwirkung in Gremien der Hochschulen oder in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden durch eine Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von den Studiengebühren stärker zu honorieren. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Studierenden für ihr diesbezügliches Engagement für bis zu drei Semestern von den Studiengebühren befreit werden können. Bislang lag die Obergrenze bei zwei Semestern.

Mit dieser Erweiterung der Möglichkeit zur Gebührenbefreiung trägt die Landesregierung der Tatsache Rechnung, dass die Gremientätigkeit der Studierenden wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Selbstverwaltung der Hochschulen ist und sie unterstützt die Studierenden, die diesbezüglich Aufgaben und Verantwortung übernehmen. Die Landesregierung leistet damit einen Beitrag, auch dieses Ehrenamt – wie andere Ehrenämter, die von den Bürgerinnen und Bürgern zum Wohle unseres Landes und unserer Gesellschaft ausgeübt werden – zu fördern und zu honorieren.

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