Der Senator für Bildung und Wissenschaft Bremen
Senat bringt Zweites Hochschulreformgesetz auf den Weg
Mehr zu: Bremen, Gleichstellung, Hochschulgesetz, Übertritt, HochschuleDer Senat hat heute (24.11.2009) dem Entwurf des Zweiten Hochschulreformgesetzes zugestimmt. Er geht jetzt ins Beteiligungsverfahren. Der Gesetzentwurf stärkt insgesamt die Autonomie der Hochschulen im Land Bremen. Die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen sollen den Hochschulen die Profilbildung und Exzellenz erleichtern und ihnen eine erfolgreiche Behauptung im überregionalen und internationalen Wettbewerb ermöglichen.
Der Entwurf sieht unter anderem neue Kapazitätsfestlegungen für Studiengänge, neue Übernahmeoptionen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (tenure track), die Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte und aktive Frauenförderung vor. Außerdem wird mit Spezial-Regelungen den Besonderheiten der Hochschule für Künste Rechnung getragen. Das Gesetz wird Ende Januar die Bürgerschaft zur ersten Lesung erreichen, die zweite Lesung ist für März 2010 vorgesehen. Es soll zum 31. März 2010 in Kraft treten.
Wichtige Neuregelungen betreffen:
1. Kapazitätsfestlegungen für Studiengänge
Nach dem neuen Recht ist es künftig nicht mehr erforderlich, die Zulassungszahlen für Hochschulstudiengänge durch das Kapazitätsrecht des Bundes festzusetzen. Die Hochschulen erhalten durch die Gesetzesänderung die Möglichkeit, die Kapazitätsberechnung für ihre örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Eigenverantwortung vorzunehmen. Das ermöglicht den Hochschulen, ein eigenes Profil zu entwickeln und Exzellenzschwerpunkte einzurichten. Die Neuregelung darf aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer grundlegenden Verringerung der Ausbildungskapazitäten führen.
2. Tenure Track für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Besonders qualifizierten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren wird künftig die Option eines sogenannten tenure tracks, d.h. einer Berufung auf eine ordentliche Professur ohne erneute Ausschreibung der Professorenstelle, eröffnet. Juniorprofessorinnen und –professoren können – nach 6 Jahren befristeter Tätigkeit – nach einer Leistungs- und Qualitätsprüfung unbefristet weiterbeschäftigt werden.
3. Verbesserung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte
Beruflich Qualifizierten wird durch die Gesetzesänderung der Hochschulzugang deutlich erleichtert. So wird
- Studieninteressierten mit Meisterabschluss oder vergleichbarer Qualifikation
- Inhabern von Fortbildungsabschlüssen (mindestens 400 Unterrichtsstunden)
- Inhabern von Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Gesundheitswesen
- Inhabern von Fortbildungsabschlüssen in sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufen
eine direkte und allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt. Mit diesen Änderungen wird das Bremische Hochschulgesetz an den vorausgegangenen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März dieses Jahres angepasst.
4. Aktive Frauenförderung an den Hochschulen
Für die Besetzung aller Gremien der Hochschulen ist eine feste Frauenquote von 40 Prozent vorgesehen. Damit erfolgt eine Angleichung des Bremer Hochschulgesetzes an das niedersächsische Recht. Außerdem soll bei allen Entscheidungen des Rektorats die Frauenbeauftragte beteiligt werden, nicht nur bei denen, die Frauenbelange betreffen.
Zudem wird für die Besetzung von Berufungskommissionen eine Frauenquote von 40 Prozent (anstatt bisher 2 Frauen) bestimmt und der Frauenbeauftragten in Berufungsangelegenheiten ein Sondervotum zugesprochen. Dieses Sondervotum gibt der Frauenbeauftragten das Recht, dem Rektorat eine Stellungnahme zum Berufungsvorschlag vorzulegen.
5. Spezial-Regelungen für die Hochschule für Künste
Durch die Änderung des Hochschulreformgesetzes kann die Hochschule für Künste ihr Profil als Kunsthochschule weiter schärfen, die Änderungen sollen der besseren Wahrnehmbarkeit der HfK dienen. Neben Forschung und Lehre wird künftig auch die Kunstausübung als gleichberechtigter Arbeitsbereich ausdrücklich genannt. Der Freiheit der Kunst wird neben der Freiheit der Forschung und Lehre ein eigenständiger Platz eingeräumt. Durch die Sonderregelungen für die Hochschule für Künste wird den Besonderheiten im künstlerischen Bereich Rechnung getragen.
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