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Bildungsminister Klaus Kessler verbessert die Förderung von Kindern mit Lese-/ Rechtschreibschwächen

Mehr zu: Dyskalkulie, Legasthenie, Saarland, Zeugnis, Schule
Saarbrücken, 04.12.2009 -

"Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben benötigen eine besondere Förderung und Rücksichtnahme in der Schule. Sie lernen dann besser, wenn Misserfolgserlebnisse vermieden werden und zusätzliche Hilfen und Nachteilsausgleiche gewährt werden", erklärte Klaus Kessler. "Deshalb habe ich die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens oder des Rechtschreibens verbessert. Die neuen Richtlinien gehen weit über die bisherigen Regelungen des Schulrechts hinaus".

In den neuen Förderrichtlinien wird nun nicht mehr unterschieden, ob ein Kind zum Gymnasium oder auf eine Erweiterte Realschule oder Gesamtschule geht. Bis Klassenstufe neun können im Bedarfsfall alle Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Möglichkeiten Förderunterricht erhalten. Bei Kindern und Jugendlichen mit einer anerkannten Lese-/ Rechtschreibstörung kann auf eine Benotung einzelner Fächer ganz oder teilweise verzichtet werden. Darüber hinaus erhalten die Lehrkräfte jetzt die Möglichkeit, unterstützende Unterrichtshilfen bis Klassenstufe 13 einzusetzen.

Minister Klaus Kessler: "Mit den neuen Förderrichtlinien geben wir den Lehrern drei pädagogische 'Werkzeuge' an die Hand, mit denen sie die Kinder im Unterricht angemessen unterstützen und fördern können".

Die Inhalte der Förderrichtlinie:

Förderunterricht

Zusätzlicher Förderunterricht von bis zu zwei Stunden pro Woche ist auf Beschluss der Klassenkonferenz bis einschließlich Klassenstufe neun für alle Schulformen möglich (bislang am Gymnasium nur bis Klassenstufe sechs).

Zusätzliche Hilfen

Zusätzliche Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleiches sind auf Beschluss der Klassenkonferenz bis einschließlich Klassenstufe 13 möglich. Zum Beispiel kann künftig die Arbeitszeit um maximal 50 Prozent bei Klassenarbeiten, Lernerfolgskontrollen, schriftlichen Überprüfungen und in den Abiturprüfungen ausgeweitet werden. Schülerinnen und Schüler erhalten die Möglichkeit, technische Hilfsmittel, wie z.B. eine Audiohilfe oder eine Lupe oder andere didaktische Hilfsmittel zu benutzen, um am Unterrichtsgeschehen teilnehmen zu können (bislang nur bis Klassenstufe neun der Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen und Klassenstufe sechs des Gymnasiums).

Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungserhebung und Leistungsbewertung

Wenn ein Schulpsychologe bzw. ein Amtsarzt eine Lese- oder Rechtschreibstörung festgestellt hat, kann bis einschließlich Klassenstufe neun die Klassenkonferenz in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten zum Beispiel einen Teil der schriftlichen Arbeiten durch mündliche Prüfungen ersetzen, und/oder auf eine Benotung ganz verzichten. In diesen Fällen kann der Lernstand durch mündliche Prüfungen erhoben werden und dies nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch in anderen Fächern (bislang am Gymnasium nur bis Klassenstufe sechs).

Des Weiteren gilt künftig grundsätzlich bis Klassenstufe neun aller Schulformen, dass Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund der festgestellten Lese- und/oder Rechtschreibstörung sitzenbleiben dürfen. Hier entscheidet die Zeugniskonferenz in pädagogischer Verantwortung, wonach die Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen ist.

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