Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) e.V.
Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung
Der BVL, Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie, sieht dringenden Handlungsbedarf an den Schulen, um die rechtlichen Ansprüche aus der UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen.
Mehr zu: Bayern, Bildungsausgaben, Bildungschancen, Bildungsgerechtigkeit, Deutschland, Dyskalkulie, Inklusion, Legasthenie, Statistik, Schule"So lange wir noch dagegen kämpfen müssen, dass ein Nachteilsausgleich an den Schulen als Bevorzugung angesehen wird, stehen wir bildungspolitisch noch ganz am Anfang der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland", sagt Annette Höinghaus, Pressesprecherin des BVL. Pädagogen sind in den meisten Fällen nicht über den Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich für SchülerInnen mit Behinderungen informiert, obwohl die nach ICD-10 klassifizierte Lese-/Rechtschreibstörung oder Rechenstörung als Behinderung eingestuft werden muss.
Viele Eltern tun sich schwer, neben der Stigmatisierung "Legasthenie oder Dyskalkulie" auch noch von einer Behinderung zu sprechen. Dabei werden die betroffenen Kinder erst durch den fehlenden Nachteilsausgleich in der Schule zu "Behinderten" gemacht, weil man sie daran hindert, ihre fachliche Kompetenz zeigen zu können. "Für einen Brillenträger ist die Brille der Nachteilsausgleich und für Kinder mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie z.B. technische Hilfsmittel, Zeitverlängerung oder andere Maßnahmen. Die Prüfungsbedingungen müssen so angepasst werden, dass ihr individueller Nachteil ausgeglichen wird. Damit erfolgt keine Bevorzugung, sondern der Nachteilsausgleich soll so gut wie möglich das Handicap ausgleichen", erklärt Höinghaus.
Von einer Legasthenie (Lese-/Rechtschreibstörung) oder Dyskalkulie (Rechenstörung) sind ca. 5-6 % aller Schülerinnen und Schüler betroffen. Trotz einer guten allgemeinen Begabung kommt es zu starken Beeinträchtigungen beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Für die meisten betroffenen SchülerInnen bedeutet eine Legasthenie oder Dyskalkulie eine massive Beeinträchtigung bei Prüfungen und damit eines erfolgreichen Schulabschlusses.
Obwohl im Dezember 2006 das Regelwerk der UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet und im März 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist, fehlt bis heute die praktische Umsetzung. Die Länder sind gefordert, einen Aktionsplan zu entwickeln, um das Regelwerk mit Leben zu füllen. Die Benachteiligung von SchülerInnen mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie, die wegen des fehlenden Nachteilsausgleichs noch immer daran gehindert werden, einen begabungsgerechten Schulabschluss zu erreichen, wurde in einigen Bundesländern nur ansatzweise bzw. gar nicht ausgeglichen. Der BVL fordert eine zügige Umsetzung, um den betroffenen SchülerInnen eine Chancengleichheit in unserem Bildungssystem zu geben.
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Nachteilausgleich ist keine Bevorzugung? Bei Nachteilsausgleichen stellt sich mir die Frage: Wo fängt man an - und wo hört man auf? Nachteilsausgleich nur bei Legasthenie oder auch bei Dyskalkulie? Oder wenn ein Kind aus einer "Problemfamilie" kommt? Ein Nachteilsausgleich kann sehr wohl eine Bevorzugung sein, denn irgendwelche "Nachteile" beim Lernen kann eigentlich jeder geltendmachen. Was darf die Schule noch bewerten, auf wieviele Nachteile muß Rücksicht genommen werden? Und was passiert, wenn ein(e) Schüler(in) Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS, Dysmusie und Dyspraxie zugleich hat? Darf er / sie dann Abitur machen, ganz ohne Noten?
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