Christine Lüders zur Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt
Mehr zu: Gleichstellung, Handikap, Inklusion, Integration, Personalia, SonderthemenMit Wirkung vom 8. Februar 2010 wurde Frau Christine Lüders zur Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt. Frau Lüders folgt damit auf Dr. Martina Köppen, deren Amtsverhältnis durch den Ablauf der gesetzlichen Befristung seit dem 27. Oktober 2009 beendet ist. Bereits am 9. November 2009 hatte das Bundeskabinett eine Entscheidung für die Berufung von Frau Lüders getroffen, die aber wegen eines gerichtlichen Verfahrens zunächst nicht umgesetzt werden konnte.
Frau Lüders ist eine Expertin für Integration, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation. Sie verfügt über langjährige Erfahrungen und vielfältige Verbindungen in Politik und Wirtschaft. Sie war unter anderem als Vorstandsreferentin und Abteilungsleiterin bei Lufthansa tätig. Später leitete sie das Referat Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration in Nordrhein-Westfalen. Zuletzt war die 56-Jährige Referatsleiterin für Öffentlichkeitsarbeit und Beauftragte für Stiftungen im Kultusministerium in Hessen. Die studierte Pädagogin ist verheiratet und lebt in Frankfurt am Main.
Auszug aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG):
§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die
Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
- mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
- durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
- mit der Entlassung
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