Zum Start des neuen Schuljahres werden alle Schulen in gewohnter Weise ihre Arbeit aufnehmen. Bildungssenatorin Goetsch: "Alle Kinder erhalten den Schulplatz, der den Eltern zugesichert wurde, und der Unterricht findet planmäßig statt."
Alle Erstklässler gehen in die Schule, in der sie angenommen wurden. Statt als Primarschule arbeiten diese wie bisher als Grundschule weiter. Alle Fünftklässler gehen in die weiterführende Schule, in der sie angenommen wurden. Neben den Gymnasien werden dies im neuen Schuljahr die neu gegründeten Stadtteilschulen sein.
Auch jene Kinder, die in der 5. Klasse eine der 23 Starterschulen besuchen, haben hier einen gesicherten Schulplatz. Ihre Eltern genießen Vertrauensschutz. Das heißt: Auch im folgenden Schuljahr 2011/12 können die Kinder an der Starterschule bleiben. Sie besuchen dort dann die 6. Klasse und wechseln im anschließenden Schuljahr 2012/13 auf eine weiterführende Schule.
Durch den Volksentscheid müssen jetzt unter anderem der Schulentwicklungsplan und die Bildungspläne überarbeitet werden. Der Schulbetrieb bleibt davon aber weitestgehend unbeeinflusst. Etliche mit der Primarschulreform verbundene Neuerungen sollten ohnehin erst nach dem Volksentscheid umgesetzt werden. Dazu gehören Bauvorhaben und die Einsetzung von Schulleitungen. Goetsch: "Es ist also keine große Rückholaktion notwendig. Ein Scheitern der Primarschulreform durch den Volksentscheid war möglich und das haben wir bei unseren Planungen selbstverständlich berücksichtigt."
Viele Elemente der Schulreform waren nicht Gegenstand des Volksentscheids und können wie geplant umgesetzt werden. Dies sind neben der Einführung der Stadtteilschulen u.a. der Ausbau der Ganztagsschulen, die Abschaffung des Sitzenbleibens, Englisch ab Klasse 1 und der Ausbau der Integration behinderter Kinder.
Alle Fragen zu den Folgen des Volksentscheids werden von der Behörde für Schule und Berufsbildung laufend gesammelt und beantwortet (Hotline: 040. 428 99 77 33, hotline-schulreform@bsb.hamburg.de).
Ja. Nach dem Volksentscheid muss der Schulentwicklungsplan überarbeitet werden. Dies gilt insbesondere für geplante Fusionen von Grundschulen zu Primarschulen sowie für einige Stadtteilschulen.
Alle Schulen werden zum Schuljahresbeginn so starten, wie es bisher geplant war. Übergangsregelungen sind im Moment nicht erforderlich.
In der Schulbehörde werden zurzeit alle Standorte erneut überprüft, damit in Zusammenarbeit mit den Schulen bereits zu Beginn des Schuljahres die Vorbereitungen für einen neuen Schulentwicklungsplan aufgenommen werden.
Noch in diesem Jahr – rechtzeitig vor Beginn der Anmelderunde für das folgende Schuljahr – wird ein neuer Schulentwicklungsplan vorgelegt werden.
Diese Möglichkeit besteht, wenn die Schulen dies wünschen. Alle Schulen werden zum Schuljahresbeginn zunächst so starten, wie es bisher geplant war.
Unabhängig davon, ob die geplante Fusion eine vertikale Schulorganisation (jeder Standort einer Schule führt 1. Klassen) oder eine horizontale Schulorganisation vorsah (nur ein Standort führt 1. Klassen), werden die Kinder an dem Standort eingeschult, an dem den Eltern ein Schulplatz zugesagt worden ist.
An diesen Standorten wird es in Zukunft Grundschulen geben. Die Haupt- und Realschulen werden wie geplant an den vorgesehenen Standorten als Stadtteilschulen starten.
Schülerinnen und Schüler der neuen Stadtteilschulen werden die Stadtteilschule besuchen, an der sie bereits vor den Ferien einen Platz zugesagt bekommen haben.
Diese Möglichkeit kann die Bürgerschaft im Rahmen der Schulgesetzänderung vorsehen.
Alle Starterschulen werden wie geplant mit ihren neuen 5. Klassen starten und die Kinder werden bis einschließlich Klasse 6 gemeinsam lernen. Die Starterschulen müssen hierfür keinen Schulversuch beantragen, weil die gesetzliche Grundlage für diesen Schülerjahrgang durch Artikel 2 des 12. Änderungsgesetzes gegeben ist.
Das Verfahren für Schulversuche ist im § 10 des Schulgesetzes geregelt. Darin ist festgelegt, dass der Antrag für die Durchführung eines Schulversuchs in der Regel auf Initiative der Schule erfolgt. Stellt eine Schule einen Antrag auf einen Schulversuch, entscheidet die Schulbehörde darüber, ob dieser durchgeführt werden kann. Allen Starterschulen steht es frei, über einen Beschluss der Schulkonferenz die Durchführung eines längerfristigen Schulversuchs zu beantragen.
Ja. Wie bei jedem Schulwechsel können Eltern beantragen, dass ihr Kind an einer anderen Schule unterrichtet wird. Dies geschieht in der Regel nach einer umfassenden Beratung mit der Schule. Welche Schule von den Eltern angewählt werden kann, hängt jedoch von der Aufnahmekapazität der jeweiligen weiterführenden Schule ab.
Die Schulbehörde wird den Übergang der Schülerinnen und Schüler in die 7. Klasse einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums eng begleiten. Bereits heute bestehen zwischen Starterschulen und weiterführenden Schulen Partnerschaften, die es den Eltern erleichtern sollen, z.B. in Bezug auf die Fremdsprachen die passende weiterführende Schule zu finden.
Nein.
Alle abgeordneten Lehrkräfte haben ihrer Abordnung zugestimmt. Sie können nun, wenn sie es wünschen, von ihrer Zusage zurücktreten. Möchten sie auf eigenen Wunsch an einer Grundschule unterrichten, bekommen sie die Zusicherung, dass sie im Anschluss wieder an einer Schule arbeiten können, die ihrer jetzigen Schulform entspricht. Auf die Höhe ihres Verdienstes/ihrer Besoldung hat dies keine Auswirkungen.
Die Bauplanung, die auf die Einrichtung von sechsjährigen Primarschulen und Stadtteilschulen ab Klasse 7 ausgerichtet war, wird zurzeit mit Blick auf den Volksentscheid überarbeitet. Überflüssige Kosten sind nicht entstanden.
Nein. Die Aufstellung von mobilen Klassenzimmern zum kommenden Schuljahr erfolgt überwiegend aufgrund bereits bestehender Raumenpässe und bzw. aufgrund der kleineren Klassen. An einigen Standorten werden damit z.B. auch Umbauphasen an Schulen überbrückt.
Im Bereich der Lehrerstellen werden insbesondere durch die Nichteinrichtung der kleineren Primarschulklassen in den Klassenstufen 5 und 6 in den kommenden Jahren ca. 17 Mio. Euro weniger benötigt. Wie sich die Kosten mit Blick auf die baulichen Maßnahmen verändern werden, kann erst nach Vorlage eines überarbeiteten Schulentwicklungsplans beziffert werden.
Über die Verwendung der nicht benötigten Gelder entscheidet die Bürgerschaft.
Da das ab 1. August 2010 geltende Hamburgische Besoldungsgesetz sich auf die Leitung von Primarschulen bezieht, bietet es keine Rechtsgrundlage zur Beförderung von Grundschulleitungen – auch nicht in Fusionsfällen.
Ja.
Bei den Standorten, an denen aufgrund des Ausgangs des Volksentscheids mehr Räume für Eingangsklassen zur Verfügung stehen, wird die Einrichtung zusätzlicher Eingangsklassen (1. und 5. Klasse) geprüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, erhalten die Familien, die Widerspruch eingelegt haben, eine entsprechende Nachricht.
Ja, so ist es im gültigen Schulgesetz geregelt und diese Regelung ist vom Volksentscheid nicht betroffen.
Ja, so ist es im gültigen Schulgesetz geregelt und diese Regelung ist vom Volksentscheid nicht betroffen. Es gilt das Prinzip "Fördern statt wiederholen".
Ja, so ist es im gültigen Schulgesetz geregelt und diese Regelung ist vom Volksentscheid nicht betroffen. Wer die Berechtigung für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums erworben hat, kann bis einschließlich Klasse 10 nicht abgeschult werden.
Die Grundschulen werden auch weiterhin "Grundschule" heißen.