Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Auch Oberverwaltungsgericht bestätigt neues Aufnahmeverfahren für die weiterführenden Schulen
Mehr zu: Berlin, Heterogenität, Schulwahl, Übertritt, SchuleDas Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 5. September 2011 (OVG 3 S 80.11) das neue Aufnahmeverfahren in die weiterführenden Schulen für rechtmäßig erklärt. Damit bestätigt es eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2011 (VG 14 L 157.11 (u.a.)). Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar.
Berlins Bildungssenator Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner erklärte dazu: "Ich freue mich über die klare Entscheidung des Gerichts. Denn sie zeigt, wie gut überlegt das neue Aufnahmeverfahren eingeführt wurde. Für alle Beteiligten besteht jetzt Klarheit."
Das OVG hat in seinem Beschluss u.a. ausdrücklich die Anwendung des Auswahlkriteriums "Durchschnittsnote der Förderprognose" an Integrierten Sekundarschulen für zulässig erachtet. Dieses Kriterium kann nach Entscheidung einer Schule zur Anwendung kommen, wenn es dort mehr Anmeldungen als Plätze gibt. Das OVG erklärt dazu, dass "eine leistungsbezogene Auswahl der Bewerber mit Sinn und Zweck der Schaffung Integrierter Sekundarschulen vereinbar" sei. Durch die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bis zu 10 % besonderer Härtefälle sowie der Vergabe von 30 % der Plätze durch Losentscheid, sei auch an übernachgefragten Integrierten Sekundarschulen "eine nicht unerhebliche Heterogenität der Schülerschaft ... gewährleistet". Das Gericht hat zudem betont, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Loskriteriums allen Kindern die gleichen Chancen biete, auf ihre Wunschschule zu gelangen, und dieses Kriterium zur Aufnahme bildungsbenachteiligter Kinder beitrage, die von leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern profitierten.
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