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Realschullehrer

Verzichtserklärung bei Klassenfahrten - Haben Lehrkräfte überhaupt die Wahl?

Mehr zu: Bildungsausgaben, Klassenfahrt, Nordrhein-Westfalen, Schule
Dortmund, 14.10.2011 -

"Von einer freien Wahl oder freiwilligen Handlung kann ganz sicher nicht die Rede sein, wenn es darum geht, dass Lehrkräfte im Rahmen von Klassenfahrten auf die Erstattung ihrer Reisekosten ´verzichten`. Lehrerinnen und Lehrer werden seit Jahren dazu angehalten, sogenannte Verzichtserklärungen zu unterschreiben und damit in die eigene Tasche zu greifen, wenn sie vermeiden wollen, dass die Fahrt gestrichen wird. Und dies ist ein Skandal", moniert Udo Beckmann, Vorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE NRW).

So besagt die Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten, dass eine Dienstreise nur genehmigt werden darf, wenn Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Dienstreise nur bewilligt werden, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer sowie die weiteren Begleitpersonen zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten. "Dies ist ein unhaltbarer Zustand", betont Beckmann. "Es sollte im Grunde eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Schulen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um den Lehrerinnen und Lehrern ihre Reisekosten zu erstatten. Schließlich gelten Klassenfahrten als pädagogisch wertvoll, stärken das soziale Miteinander und stellen eine gute Möglichkeit für ein Lernen vor Ort dar." Sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für die Lehrkräfte könne dies nachhaltiger und wirksamer sein als so manch theoretische Stunde in der Schule. Darüber hinaus würden Lehrerinnen und Lehrer eine große Verantwortung bei Ausflügen mit der Klasse tragen und eine 24-stündige Aufsichtspflicht auf sich nehmen. Auch die Vorbereitungen, die im Vorfeld getroffen werden müssten, würden viel zusätzliche Zeit beanspruchen.

In Hessen gibt es bereits seit drei Jahren ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, das besagt, dass der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, den Beamten von vornherein nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die geforderte Verzichtserklärung abgibt und die Klassenfahrt stattfindet oder nicht (VG Gießen 18.03.2008 9 E 055/07). Das Land Nordrhein Westfalen zieht nun nach. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03. Februar 2011 heißt es unter anderem: "Es ist fürsorgewidrig, Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bei der Genehmigung einer Klassenfahrt vor die Alternative zu stellen, auf begründete Ansprüche zu verzichten oder ´ihre Klasse im Stich zu lassen`" (LAG Hamm 03.02.2011 11 Sa 1852/10).

"Auf der Grundlage dieses Urteils fordert der VBE die Landesregierung von NRW dazu auf, Lehrkräfte gar nicht erst in die missliche Lage zu bringen, ´freiwillig` auf die Erstattung zu verzichten und somit von der Verzichtserklärung im Rahmen von Klassenausflügen abzusehen", bekräftigt Beckmann abschließend.

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