Verband Bildungsmedien e.V.
Stellungnahme des VdS Bildungsmedien zur Meldung auf netzpolitik.org: "Der Schultrojaner – Eine neue Innovation der Verlage"
Mehr zu: E-Learning, Schulbuch, Urheberrecht, Vergütung, SchuleDer VdS Bildungsmedien e.V., der die Bildungsmedienverlage vertritt, und die in der "Zentralstelle Fotokopieren an Schulen" zusammengefassten Verwertungsgesellschaften haben mit den 16 Bundesländern im Dezember 2010 einen Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgeschlossen.
Durch diesen Vertrag wird das Fotokopieren aus Lehrwerken für den unterrichtlichen Gebrauch geregelt. Eine digitale Kopie eines Lehrwerks, also z. B. das Einscannen in Netzwerke, ist aber nach § 53 UrhG nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt.
Es ist im sowohl im Interesse der Schulträger als auch der Rechteinhaber, dass in öffentlichen Schulen rechtssicher und in Übereinstimmung mit dem Urheberrecht agiert wird. Zur Unterstützung der Schulträger ist daher im Gesamtvertrag festgehalten, dass der VdS Bildungsmedien den Schulträgern eine Software zur Verfügung stellen wird, mit welcher digitale Kopien von Lehrwerken identifiziert werden können. Mit Hilfe dieser Software können die Länder bzw. die Schulträger die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften stichprobenartig (bei etwa 1 Prozent aller Schulen) und regelmäßig überprüfen.
Diese Überprüfungen werden ausschließlich von den Schulträgern (Länder und Kommunen) durchgeführt werden. Sie betreffen nur die Speichersysteme, also die Server der Schulen. Privat- oder Arbeitsrechner der Lehrkräfte oder gar Schüler sind hiervon nicht berührt. Die erhobenen Daten verbleiben ausschließlich beim Schulträger. Jede Überprüfung der Speichersysteme muss in vollem Umfang im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen. Dies ist im Gesamtvertrag ausdrücklich und mehrfach festgehalten. Vor diesem Hintergrund werden die Maßnahmen nicht in die Privatsphäre der Lehrkräfte eingreifen.
Der schlagwortartig gebrauchte Begriff "Schultrojaner" ist irreführend. Es handelt sich nämlich keinesfalls um eine heimliche Überprüfung. Viele Schulen sind bereits von den zuständigen Ministerien durch entsprechende Informationsschreiben über den Inhalt des Vertrages informiert worden.
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Christoph Bornhorn
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