Börsenverein des Deutschen Buchhandels
Der Online-Buchhändler buch.de darf Gutscheine nicht auf preisgebundene Bücher anrechnen. Das hat das Landgericht Berlin gestern entschieden. Das Gerichtsverfahren war vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Berliner Buchhändler René Kohl initiiert worden, nachdem bekannt wurde, dass buch.de eine Vielzahl von Gutscheinen über 5 oder 10 Euro zum Weihnachtsgeschäft gestreut oder über Dritte (Firmen zalando oder Click and Buy) versandt hatte.
In seiner Begründung bezieht das Berliner Gericht klar Stellung für eine lückenlose Preisbindung: Auch wenn ein Dritter nach Einlösung des Gutscheins die Preisdifferenz bezahle, liege ein Verstoß gegen die Preisbindung vor. Denn hierdurch werde ein Preiswettbewerb eröffnet, den das Gesetz gerade verhindern solle. Maßgeblich sei allein die Sicht des Endkunden, der den Eindruck erhalte, für das Buch weniger bezahlen zu müssen als im sonstigen Buchhandel. Auch sei es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar, wenn ein Teil des Preises durch einen Dritten erst später erstattet werde.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nunmehr die dritte Gerichtsentscheidung, die Sponsoring- und Gutscheinsysteme als Verstoß gegen die Preisbindung ansieht. Das Landgericht Hamburg hatte bereits im April dem Internethändler studibooks untersagt, Zuzahlungen von "Förderern" auf den Kaufpreis anzurechnen. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2011der Firma redcoon die Anrechnung von Gutscheinen Dritter auf den gebundenen Ladenpreis verboten.
Auch wenn die drei Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, sieht der Börsenverein darin einen wichtigen Trend: "Immer mehr Gerichte beurteilen die Gutscheine als rechtswidrig. Es ist zu hoffen, dass diese Systeme daher bald der Vergangenheit angehören", so Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.
Auch die Preisbindungstreuhänder hatten in ihren Arbeitsberichten die Gutscheinsysteme als derzeit größte Gefahr für die Preisbindung bezeichnet. "Leider waren unsere Versuche bislang vergebens, einen freiwilligen Verzicht auf die Gutscheine zu erreichen, weshalb nur der Rechtsweg bleibt", so Dieter Wallenfels, der den Verfügungsantrag für den Buchhändler René Kohl gestellt hatte.
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