Die Klage der Schulleiterin des Gymnasiums Horn gegen die Stadtgemeinde Bremen, dass die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze, wurde vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin keine Klagebefugnis zusteht..
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