Erhalt des ehemaligen Kesselhauses in Messel ist dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten

Nachdem zwischen der Unteren Denkmalschutzbehörde (Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg) und der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) kein Einvernehmen über den Antrag der Firma Xella Deutschland GmbH auf Abbruch des ehemaligen Kesselhauses in Messel erzielt wurde, hat der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst, Udo Corts, die Weisung nach Paragraf 18, Absatz 3, Satz 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes erteilt, dem Abbruchantrag der Eigentümerin Xella GmbH zuzustimmen.

23.10.2007 Hessen Pressemeldung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Das Kesselhaus ist stark sanierungsbedürftig. So sind etwa Stahlbetonteile der Ringanker und vor allem der Dachdecke stark angegriffen; in der Decke fehlen einzelne Betonkassetten. Das Gebäude ist zurzeit durch ein Flatterband gesichert, weil zu befürchten ist, dass Teile herunterfallen. Der Sanierungsbedarf liegt laut einem Gutachten bei rund 550.000 Euro. Ein tragfähiges Nutzungskonzept gibt es nicht. Das Gebäude steht auf dem Betriebsgelände der Firma, daher wären bei jedweder öffentlichen Nutzung unter anderem hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen, für die der Eigentümer verantwortlich wäre. Außerdem wären nur Nutzungen möglich, welche die Betriebsabläufe der Firma nicht behindern. Neben den Aufwendungen für Sanierung und Sicherheitsvorkehrungen müssten auch Umbaukosten im Fall einer geänderten Nutzung aufgebracht werden. Eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes ist angesichts dieses Aufwands nicht zu erwarten, so dass der Erhalt dem Eigentümer nach allgemeiner Rechtsprechung nicht zugemutet werden kann.

Sollte der Eigentümer auf Abriss des Gebäudes klagen, ist im Übrigen aufgrund dieser Sachlage angesichts der herrschenden Rechtsprechung damit zu rechnen, dass einem Abrissantrag stattgegeben würde. Ein solcher Präzedenzfall ist nicht im Interesse der Denkmalpflege.


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