Bundesverwaltungsgericht: Ernennungen von Schulleiterinnen und Schulleitern sind nicht mitbestimmungspflichtig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass Schulleiter und Schulleiterinnen ohne die Mitbestimmung des Personalrates in ihr Amt berufen werden können. Das Gericht folgte damit der Rechtsauffassung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

23.06.2005 Berlin Pressemeldung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Diese hatte in den beiden vorgelagerten Instanzen bereits erfolgreich argumentiert, dass Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Zustimmung des Personalrates ernannt werden können, weil sie durch das neue Schulgesetz selber Befugnis in Personalangelegenheiten erhalten haben.

Das neue Schulgesetz stärkt die Rolle der Schulleiterinnen und Schulleiter deutlich. Schulleiterinnen und Schulleiter formulieren nicht nur das Profil eines neu einzustellenden Lehrers, sie wählen diesen neuen Kollegen auch selber aus. Schulleiterinnen und Schulleiter gehören damit zu dem Personenkreis, die befugt sind, selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten zu treffen und werden deswegen vom Mitbestimmungsrecht ausgenommen.

Ebenso lehnte das Gericht den Globalantrag des Personalrates ab, in dem es um das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Besetzung des Posten der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiter ging. Allerdings befand das Gericht, dass stellvertretende Schulleitungen keine selbstständige Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten hätten. Deshalb sei eine Mitbestimmung in diesen Fällen grundsätzlich geboten.

Das Gericht gab der Senatsverwaltung jedoch in der Haltung Recht, dass der Personalrat im so genannten Benennungsverfahren nicht mitbestimmungsberechtigt sei. Das Gericht sieht sich allerdings nicht in der Lage, durch richterliche Auslegung den Widerspruch zwischen Schulgesetz und Personalvertretungsgesetz aufzulösen und wird deshalb den Gesetzgeber auffordern, diesen Widerspruch zu lösen.

Das Benennungsverfahren geht der eigentlichen Ernennung voraus. Im Benennungsverfahren des neuen Schulgesetzes schlägt die Schulkonferenz - also das für die Schule entscheidende Gremium aus Eltern, Lehrern und Schulleitung und Schülern - der Verwaltung einen Kandidaten zur Ernennung als künftigen Schulleiter vor. Zuvor hatte die Gesamtkonferenz, in der nur Lehrer stimmberechtigt sind, ein Votum zur Ernennung des Schulleiters abzugeben.


Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden