"Als wissenschaftliche Hochschule im Universitätsrang anerkannt"
Die European Business School (EBS) ist als wissenschaftliche Hochschule im Universitätsrang anerkannt und verfügt schon seit langem über das Promotions- und Habilitationsrecht. Bei der Änderung der Hochschulbezeichnung in ,Universität für Wirtschaft und Recht handelt es sich lediglich um eine Namensänderung, die genehmigt werden kann, sobald die zweite Fakultät hinreichend etabliert ist. Das hat Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann im Hinblick auf die öffentliche Diskussion über den rechtlichen Status der Hochschule klargestellt.
11.02.2011 Pressemeldung Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstIm Text ihres Internetauftritts einschließlich des Impressums und des Kontaktformulars tritt die EBS als Universität in Gründung beziehungsweise i. Gr. auf. Auch das Logo und das Grußwort des Präsidenten stehen klar erkennbar in diesem Kontext. Dass eine Hochschule auf diese Weise Ihre Absicht bekunden kann, in Zukunft den Rechtsstatus einer Universität zu erlangen, ist selbstverständlich und steht nicht im Widerspruch zum geltenden Hochschulrecht. Ein vergleichbares Vorgehen ist bei der rechtlich ebenfalls aufwändigen Gründung von Gesellschaften an der Tagesordnung und von der ständigen Rechtsprechung legitimiert, heißt es in der schriftlichen Antwort der Ministerin auf einen Brief der Landtagsabgeordneten Sarah Sorge.
Die unterschiedlichen Begriffe der Akkreditierung und des Rechtsstatus werden, so die Ministerin, in dem genannten Brief in unzutreffender Weise vermischt: Die rechtswissenschaftlichen Studiengänge der EBS sind inzwischen akkreditiert. Damit darf die Hochschule sie nach Paragraf 91 Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes anbieten und den entsprechenden Studienbetrieb aufnehmen.
Bei der Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat als solche handelt es sich lediglich um ein institutionelles Qualitätssicherungsverfahren ohne unmittelbare Auswirkungen auf den Rechts- oder Anerkennungsstatus der Hochschule. Diesem Verfahren müssen sich alle Hochschulen unterziehen, die eine staatliche Finanzhilfe erhalten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Hochschulen staatsfern und wissenschaftsnah begutachtet werden und in diesem Rahmen Impulse für ihre weitere Entwicklung erhalten.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hatte der EBS bereits im Sommer 2010 die aktuelle rechtliche Lage erläutert und dabei auch auf die Verpflichtung der EBS hingewiesen, in ihrem Außenauftritt den Namenszusatz in Gründung zu verwenden. Es wird den Gründungsvorgang auch weiterhin beobachten und rechtlich begleiten.
Da die EBS die diesbezüglichen Vorgaben soweit ersichtlich erfüllt hat und vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage sehe ich keinen Anlass, ihn durch unnötige Restriktionen zu behindern, resümiert Ministerin Kühne-Hörmann.
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