Weitere Rechtssicherheit für Honorarverträge in der Schule
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung hat die Prüfung von Honorarzahlungen der Jahre 2006 bis 2010 an Hamburger Schulen abgeschlossen und im Ergebnis die Rechtsauffassung der Behörde für Schule und Berufsbildung bestätigt. Danach ist der Einsatz von Honorarkräften für Aufgaben an Schulen weiterhin möglich und zulässig. Die Prüfung hat darüber hinaus einige Fälle ermittelt, in denen die Voraussetzungen für eine Tätigkeit auf Honorarbasis nicht gegeben waren und für die deshalb Beiträge zur Sozialversicherung nachentrichtet werden müssen.
21.12.2012 Pressemeldung Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB)Senator Rabe: "Mit dem Prüfergebnis ist jetzt weitere Rechtssicherheit für den Einsatz von Honorarkräften an den Schulen gegeben. Honorarkräfte leisten einen wichtigen Beitrag zum Schulleben, beispielsweise im Bereich der Lernförderung und der Ausgestaltung der ganztägigen Bildung und Betreuung. Um den Schulen mehr Rechts- und Handlungssicherheit zu geben, haben wir schon während der laufenden Prüfung neue, eindeutigere Handreichungen und Musterverträge entwickelt und den Schulen zur Verfügung gestellt, damit sich die in der Vergangenheit manchmal zu beobachtenden Fälle falscher Honorarverträge nicht wiederholen."
Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung hat den Zeitraum von 2006 bis 2010 umfasst, in dem im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule und Berufsbildung, d.h. vornehmlich an Schulen, Honorarzahlungen an rd. 15.000 Personen geleistet wurden. Nach Sachverhaltsaufklärung, zu der auch die Schulen hinzugezogen wurden, konnte festgestellt werden, dass insbesondere folgende Aufgaben in der Regel die Voraussetzungen für den Abschluss eines Honorarvertrages erfüllen und insofern ohne Probleme über Honorarverträge organisiert werden können:
- Neigungskurse und Kursangebote im Rahmen der ganztägigen Betreuung
- Hausaufgabenhilfe und Lernförderung
- Hinzugezogene Fachexpertise im Unterricht
- Organisation von Projekten und Veranstaltungen
- Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und Teamprozessen
- Ergänzende Leistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik
- Erstellen von Gutachten/Studien/Konzepten etc.
Damit ist insbesondere die langjährig geübte Praxis an den Schulen, Honorarkräfte für Hausaufgabenhilfe und Lernförderung sowie für Neigungskurse einzusetzen, bestätigt worden. Für die o.g. Aufgaben hat die Behörde für Schule und Berufsbildung deshalb jetzt erstmals sehr genaue Musterverträge entwickelt und diese den Schulen Anfang 2012 zur eigenständigen Beauftragung zur Verfügung gestellt. In weiteren Fällen, in denen ein Honorarvertrag geschlossen werden soll, sind die Schulen gehalten, sich durch die zuständige Personalabteilung in der Behörde beraten zu lassen.
Die Prüfung hat zudem ergeben, dass in der Vergangenheit in einigen Fällen die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit falsch eingeschätzt wurde und die Tätigkeiten nachträglich als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten eingestuft werden müssen. Für 298 der insgesamt in die Betrachtung einbezogenen rd. 15.000 Personen wird die Behörde für Schule und Berufsbildung daher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rd. einer Million Euro nachentrichten. Die Behörde wird dazu jetzt Kontakt zu den Betroffenen aufnehmen, damit die entsprechenden Beiträge ihren individuellen Sozialversicherungskonten gutgeschrieben werden können.
Bei den Fällen, die als abhängige Tätigkeiten nur im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden dürfen, handelt es sich neben dem Regelunterricht nach Stundentafel vorwiegend um Aufsichtstätigkeiten oder andere Hilfstätigkeiten mit Eingliederung in den täglichen Dienstbetrieb. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat angesichts des Bedarfs der Schulen an Aufsichtstätigkeiten, insbesondere in der Schulbibliothek oder während der Mittagspause an der Ganztagsschule, deshalb die neue Möglichkeit eröffnet, die an den Schulen grundsätzlich verfügbaren Personalressourcen auch für zusätzliches Stammpersonal in tariflich geregelten Beschäftigungsverhältnissen einzusetzen.
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