Wer Überlastung anzeigen soll, muss Arbeitszeit erfassen können
Der Allgemeine Schulleitungsverband Deutschlands (ASD) e. V. begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2026 zur Arbeitszeit von Schulleitungen. Die Entscheidung stellt klar: Eigenverantwortliche Arbeitsorganisation bedeutet keine unbegrenzte zeitliche Verfügbarkeit.
18.09.2026 Bundesweit Pressemeldung Allgemeiner Schulleitungsverband Deutschlands e.V.Besonders bedeutsam ist aus Sicht des ASD die Konsequenz des Urteils: Reicht die verfügbare Arbeitszeit für die übertragenen Aufgaben nicht aus, muss eine Überlastung angezeigt und die Wahrnehmung von Aufgaben gegebenenfalls zurückgestellt werden.
„Damit legt das Bundesverwaltungsgericht einen grundlegenden Widerspruch offen: Schulleitungen sollen erkennen und anzeigen, wenn ihre Aufgaben innerhalb der verfügbaren Arbeitszeit nicht mehr zu bewältigen sind. Gleichzeitig wird ihre tatsächliche Arbeitszeit bislang vielfach gar nicht systematisch erfasst. Wer Überlastung anzeigen soll, muss Arbeitszeit erfassen können“, erklärt der ASD-Vorsitzende Sven Winkler.
Der ASD empfiehlt Schulleiterinnen und Schulleitern deshalb, ihre gesamte dienstlich veranlasste Arbeitszeit vollständig, kontinuierlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Maßstab ist die nach dem jeweiligen Landesrecht geltende regelmäßige Arbeitszeit. Zeichnet sich ab, dass die übertragenen Aufgaben innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität erfüllt werden können, sollte die Überlastung frühzeitig angezeigt und eine Priorisierung eingefordert werden. Dabei stellt der ASD klar: Operative Priorisierung gehört zur Führungsverantwortung von Schulleitungen. Sie darf jedoch nicht dazu dienen, strukturell unzureichende Ressourcen dauerhaft auf die einzelne Schulleitung zu verlagern. Sind die übertragenen Aufgaben innerhalb der verfügbaren Arbeitszeit nicht mehr zu bewältigen, muss der Dienstherr klären, welche Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, reduziert oder zurückgestellt werden oder welche zusätzlichen Ressourcen erforderlich sind.
„Eine strukturell zu hohe Aufgabenlast darf nicht dauerhaft durch zusätzliche, nicht erfasste und damit unsichtbare Mehrarbeit von Schulleiterinnen und Schulleitern kompensiert werden“, so Winkler. „Arbeitszeiterfassung macht deshalb nicht nur individuelle Arbeitsleistung sichtbar. Sie zeigt auch, ob die vom Dienstherrn übertragenen Aufgaben innerhalb der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitszeit überhaupt erfüllbar sind.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung von Schulleitungen festgestellt. Aus Sicht des ASD macht die Entscheidung aber deutlich, dass eine belastbare Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit notwendig ist, wenn Überlastung erkannt, nachgewiesen und daraus Konsequenzen gezogen werden sollen.
Der ASD fordert die Länder daher auf, gemeinsam mit den Schulleitungsverbänden einfache und rechtssichere Verfahren zur Dokumentation der Arbeitszeit zu entwickeln. Zugleich braucht es verbindliche Regelungen dafür, was geschieht, wenn das verfügbare Arbeitszeitbudget nachweislich nicht ausreicht.
„Arbeitszeit erfassen – und dann handeln: Die gewonnenen Daten müssen Konsequenzen für Aufgaben, Ressourcen und die zukünftige Gestaltung von Schulleitungsarbeit haben“, fordert Winkler.
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