Schüler und Studenten

Fast alle Ferienjobs sozialversicherungsfrei

(red/pm) Die Sommerferien werden von vielen Schülern und Studenten genutzt, um zu jobben. "Ferienjobs sind eine gute Möglichkeit für Jugendliche, ins Arbeitsleben hineinzuschnuppern. Anders als bei Praktika steht bei der Ferienarbeit nicht die Ausbildung, sondern die entgeltliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Daher gelten grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Regeln. Insgesamt hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass vor allem Jugendliche ihre Ferienkasse aufbessern können, ohne dass sie zu sehr mit Beiträgen und Abgaben belastet werden", erklärt der Hauptgeschäftsführer der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., Bertram Brossardt.

26.07.2012 Artikel

Er verweist darauf, dass der Beschäftigung von Minderjährigen enge Grenzen gesetzt sind: "Die Beschäftigung von Kindern, also unter 15-Jährigen, ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: Kinder dürfen leichte Ferienjobs übernehmen, wenn sie mindestens 13 Jahre alt sind und die Eltern ihre Zustimmung gegeben haben. Außerdem darf die Dauer der Arbeitszeit zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Arbeit darf zudem nicht abends und nachts verrichtet werden. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen bis zu vier Wochen im Jahr fünf Tage pro Woche beschäftigt werden." Die Bezahlung richtet sich laut Brossardt nach dem jeweiligen Tarifvertrag, wenn dessen Anwendung für Ferienarbeiter im Betrieb üblich ist oder vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls wird das Entgelt frei ausgehandelt.

Beschäftigungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Beitragsfreiheit besteht auch bei geringfügig Beschäftigten mit weniger als 400 Euro Entgelt im Monat. Brossardt: "Bei der Rentenversicherung leistet der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Diese Beiträge können sich später bei der Rentenberechnung positiv auswirken."

Liegt weder eine kurzfristige Beschäftigung noch ein Minijob vor, greift bei Studenten das so genannte Werkstudentenprivileg. "Dieses sieht vor, dass Studenten auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie mehr als 50 Tage im Jahr arbeiten oder die Gehaltsschwelle von 400 Euro überschreiten. Dies gilt jedoch nicht in der Rentenversicherung. Insgesamt ist zu beachten: Studenten dürfen außerhalb der Semesterferien lediglich bis zu 20 Stunden im Schnitt pro Woche arbeiten. Wird diese Zeit überschritten, greift grundsätzlich die volle Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen", mahnt Brossardt.


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