Verwaltungsgericht Hannover rügt Missachtung von Beteiligungsrechten
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in zwei am Donnerstag ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgestellt, dass das Kultusministerium die Beteiligungsrechte der zuständigen Personalräte zu beachten hat. Damit sieht sich die GEW in ihrer Kritik bestätigt.
22.06.2007 Niedersachsen Pressemeldung GEW NiedersachsenNach dem Willen der Landesregierung sollen in Niedersachsen Schulen zunehmend verselbstständigt werden (Eigenverantwortliche Schule). In Umsetzung dieses Konzepts sollen an größeren Schulen dienstrechtliche Befugnisse übertragen werden, die bisher bei den vier Abteilungen der Landesschulbehörde angesiedelt waren: Einstellung von Beamten, Abschluss von Arbeitsverträgen, Abordnungen, Versetzungen, Beförderungen etc. Für die berufsbildenden Schulen erfolgte die Umsetzung bereits durch Erlass vom 09.01.2006 ab 01.03.2006, für die übrigen Schulen soll diese durch einen am 22.06.2007 veröffentlichten Erlass ab 01.08.2008 beginnen.
Der beim Kultusministerium für den Schulbereich zuständige Schulhauptpersonalrat, vertreten durch den Vorsitzenden Udo Liu, und der für den Verwaltungsbereich zuständige Hauptpersonalrat, vertreten durch den Vorsitzenden Matthias Paulo, haben beim Verwaltungsgericht Hannover in getrennten Verfahren beantragt, die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse, soweit die berufsbildenden Schulen betroffen sind, zurückzunehmen. Begründet wurden die Anträge damit, dass das für die Personalvertretungen bei derartigen Umstrukturierungen vorgesehene Beteiligungsrecht (sog. Benehmensherstellung) nicht beachtet wurde. Damit sei die Möglichkeit genommen worden, Bedenken einzubringen und auf das Ergebnis einzuwirken. Der Schulhauptpersonalrat steht der Maßnahme insgesamt skeptisch gegenüber, da er die Schulleitungen durch die Übertragung komplizierter arbeits- und beamtenrechtlicher Aufgaben überfordert sieht; der Hauptpersonalrat hat die Befürchtung, dass durch die Verlagerung von Befugnissen an die Schulen letztlich ein rigider Personalabbau an der Landesschulbehörde gerechtfertigt werden soll, ein großer Teil der an die Schulen übertragenen Aufgaben doch wieder, in der Form von Serviceleistungen, an die juristisch kompetenten Mitarbeiter der Schulbehörde zurückfällt.
"Wenn nach dem niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Maßnahmen ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung durchgeführt werden, sind sie zurückzunehmen" so der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt Karl Otte, Hannover. Diese Voraussetzung sieht das Verwaltungsgericht als gegeben an, den Anträgen beider Personalräte wurde stattgegeben (Beschlüsse vom 21.06.2007 - 17 A 2169/06 – und 17 A 658/06 -).
Rückfragen zur rechtlichen Problematik beantwortet die Rechtsabteilung der GEW Niedersachsen.
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