Expertenkommission "Eigentumsfragen Baden"
Die Expertenkommission "Eigentumsfragen Baden" hat nach über einem Jahr intensiver interdisziplinärer Forschungen mit der Übergabe ihres wissenschaftlichen Gutachtens am 18. Dezember 2007 anWissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg ihre Arbeit abgeschlossen. Sie hat damit ihren Auftrag erfüllt, die Eigentumslage streitgegenständlicher Kulturgüter zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Haus Baden umfassend zu klären. Sie war in der Suche nach dem Recht und seiner Darstellung sachlich und zeitlich unabhängig.
18.12.2007 Baden-Württemberg Pressemeldung Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-WürttembergDie Expertenkommission "Eigentumsfragen Baden" hat nach über einem Jahr intensiver interdisziplinärer Forschungen mit der Übergabe ihres wissenschaftlichen Gutachtens am 18. Dezember 2007 anWissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg ihre Arbeit abgeschlossen. Sie hat damit ihren Auftrag erfüllt, die Eigentumslage streitgegenständlicher Kulturgüter zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Haus Baden umfassend zu klären. Sie war in der Suche nach dem Recht und seiner Darstellung sachlich und zeitlich unabhängig.
Eigentumsrechtliche Zuordnung der einzelnen Kulturgüter
Im Ergebnis gehören heute dem Haus Baden:
- 36 Hinterlegungen, darunter die Handschrift "Speculum humanae salvationis" (BLB);
- 13 Signaturen mit Handschriften von Johann Peter Hebel (BLB);
- 4 Tulpenbücher (2 in der BLB, 2 im GLA);
- 3 auf private Zuwendungen zurückgehende Kunstsammlungen:
- Kopf´sches Kunstmuseum aus Baden-Baden (BLM);
- Louis Jüncke´sche Gemäldesammlung aus Baden-Baden (Salem);
- ehemaligeWessenberg´sche Gemäldesammlung (Wessenberg-Galerie Konstanz);
- Bestände des Archivguts des Großherzoglichen Hauses (GLA) mit Familienarchiv (GLA und Salem);
- 4 Plastiken der Sammlung Gipsabgüsse (Kunsthalle).
Hebel-Handschriften und Tulpenbücher sowie Teile des Archivguts müssen nach dem Auseinandersetzungsvertrag von 1919 in der ständigen Obhut des Landes bleiben. Das Haus Baden darf sie nicht veräußern.
Ein Thronsessel befindet sich im Eigentum des Landes, aber im Besitz des Hauses Baden (Salem). Das eigentumsrechtliche Schicksal einzelner aus dem BLM nach Salem ausgelagerterWaffen bleibt ungeklärt.
Die anderen im Besitz des Landes befindlichen Kunst- und Kulturgüter des vormalig Großherzoglichen Hauses sind Staatseigentum.
Zu den einzelnen Rechtsproblemen:
1. Aufbau des Gutachtens
Das Gutachten arbeitet in seinem ersten Teil die eigentumsrechtlichen Grundlagen vom 17. Jahrhundert über die Revolution 1918 bis zur Zähringer Stiftung heraus. Auf der Grundlage dieser verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Analyse werden Kriterien für die Güterzuordnung dargestellt; auf dieser Basis erfolgt im zweiten Teil die konkrete eigentumsrechtliche Bewertung und Zuordnung der einzelnen Kulturgüter.
2. Pertinenzlehre
Angelpunkt des Gutachtens der Expertenkommission "Eigentumsfragen Baden" sind die eigentumsrechtlichen Folgen der historischen Entwicklung des Staates als Rechtssubjekt. Bereits das 17. Jahrhundert kannte die Doppelstellung des Fürsten: Als Regent einerseits und Privatperson andererseits. Aus dieser Doppelrolle prägte sich im Verlauf der Geschichte der Staat als Rechtssubjekt und die Trennung zwischen Staatsrecht und Privatrecht immer deutlicher heraus: ausgehend von den Grundzügen des Staats- und Fürstenrechts des 18. Jahrhunderts, über den Erbvertrag zwischen beiden markgräflich-badischen Häusern von 1765 / 1771, die Badische Verfassung 1818 bis zum Testament Friedrichs I. 1907 und der Revolution 1918.
Damit einher ging eine eigentumsrechtliche Trennung der Vermögensmassen. Durchgehend wurden 3 Eigentumskategorien unterschieden: Staatseigentum, Hausfideikommisseigentum und Privateigentum. Das Haus- oder Hoffideikommissgut war mit dem Monarchen als Staatsperson untrennbar verbunden. Denn die Hofausstattung diente Rang und Glanz des fürstlichen Hauses, nicht den privaten Bedürfnissen des Herrschers als Person. Die Hofausstattung war öffentlichrechtliche Amtsausstattung des Regenten als Staatsperson und somit Pertinenz, d.h. Zubehör der Krone. In dieser Funktion unterlag das Hoffideikommissgut einem Sonderrecht: Es war unveräußerlich, unbelastbar, unteilbar und nur an den Thronfolger vererbbar. Daher wurden Staats- und Hausfideikommisseigentum vom jeweiligen Regierungsnachfolger des Regenten übernommen. In der gleichen Konsequenz ging die Hofausstattung - Bibliothek, Gemälde, Sammlungen - als Pertinenz, also Zubehör des Herrscheramtes, mit dem Ende der Monarchie durch die Revolution auf die Republik über.
3. Säkularisation
Da die Liegenschaften der Klöster und deren Mobilien für staatliche Zwecke bestimmt waren, wurden durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803 die säkularisierten Vermögensgüter Staatseigentum.
4. Zähringer Stiftung
Die auf eine testamentarische Verfügung Großherzog Friedrichs II. von Baden aus dem Jahr 1927 zurückgehende Zähringer Stiftung ist nach der Überzeugung der Expertenkommission zwar als juristische Person des Privatrechts entstanden, hat aber nie Eigentum an den ihr zugedachten Gegenständen erworben. Alle Ansprüche der Stiftung auf Übereignung von Sammlungsgegenständen oder auf Schadensersatz sind verjährt.
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