Kinderbildungsgesetz NRW

KiBiz-Finanzierung wird von der Evangelischen Kirche kritisiert - obwohl die Regelungen selber mit ausverhandelt wurden!

23.10.2011 Artikel

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Die Evangelische Kirche im Rheinland und Westfalen-Lippe hält das System der "Kita-Finanzierung" für ungerecht, da die Kirchen durch die geringere Finanzierung diskriminiert würden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Zuschuss des Landes für kirchliche Einrichtungen nur 88 Prozent betrage, während andere Träger hingegen 100 Prozent erhalten. Dadurch würde die Innnovation der kirchlichen Kitas beeinträchtigt. Die Grenze der Belastung sei erreicht, rechtliche Schritte bleiben vorbehalten, Gespräche würden gesucht.

Dem Ansinnen der Kirchen hält, u.a. nach einem Bericht in RPonline, die Ministerin entgegen, dass die Kirchen zugestimmt hätten, auf der veränderten Grundlage ihr Angebot aufrechtzuerhalten. Zudem erhielten auch Kirchen von Kommunen freiwillig zusätzliche Finanzierungsanteile.

Kommentar:

Die Initiative der Evangelische Kirche macht eine Doppelstrategie deutlich. Einerseits waren es vor allem beide Kirchen, die bereits im Jahr 1998 auf eine Absenkung ihres Trägeranteils gedrängt haben, zumal ihnen die Gesamtbelastung zu hoch erschien. Im Rahmen des mit der auch heute wieder im Amt befindlichen Ministerin abgeschlossenen "Kontrakts für die Zukunft" waren Sie bereit, die personellen Bedingungen zu verschlechtern, um sich von Personalkosten zu entlasten und sich darauf einzulassen, dass bei einer nachhaltigen Einsparung auch zugunsten des Landes Mittel für die Absenkung des Trägeranteils bereitgestellt werden könnten. Mit der daraufhin erfolgten Einführung der Wochenstundentabelle wurde ein Einsparungsvolumen von rd. 220 Mio. Euro erreicht, das einem Kürzungsvolumen von 13.000 Fachkraftstellen entsprach und bis heute zu jährlichen Einsparungen führt.

Unverständlich ist, dass sich die Kirchen auf diese Regelung eingelassen haben, zumal ihnen Rechtsgutachten bestätigt hatten, dass sie, soweit sie den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllen, einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten haben. Diesen Anspruch haben Sie jedoch nicht geltend gemacht, sondern über die ihnen zugehörenden Wohlfahrtsverbände sich im Rahmen der Beratungen des Kinderbildungsgesetzes (2007) nicht nur auf die weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen, vor allem in Gruppen mit Kinder unter 3 Jahren eingelassen, sondern auch wesentlich mit einem Kompromissvorschlag dafür gesorgt, dass die jetzt geltende Finanzierungsregelung Gültigkeit erlangt hat. So waren sie mit der ab 1.8.2008 geltenden Verringerung des von ihnen zu erbringenden Trägeranteils von 20 auf 12 % einverstanden. Alleine für diese Reduzierung wurden 80 Mio. Euro benötigt.

Entgegen der Behauptung, dass alle anderen Träger 100 % Zuschuss erhalten, gilt die Förderhöhe für "finanzschwache Träger", die nicht auf andere regelmäßige Einnahmen zurückgreifen können (wie Kirchensteuern), ein Zuschuss von 91 % und für Elternintiativen, bei denen die Eltern neben der Aufbringung des Trägeranteils auch noch die Elternbeitrag leisten müssen, ein Zuschuss in Höhe von 96 % gewährt. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass vor allem kirchliche Träger in vielen Fällen aufgrund ihrer besonderen Situation zusätzliche kommunale Zuschüsse erhalten und damit sogar tatsächlich besser gestellt sind, als "finanzschwache" Träger.

Angesichts des vielfach bestätigten Rechts von Trägern, die sich bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz beteiligen, eine Erstattung der tatsächlichen Aufwendungn zu verlangen, sollten alle Träger gemeinsam gegenüber dem Land vorstellig werden und "Sonderwege" der Kirchen vermieden werden, zumal das evtl. "Bedienen" ihrer Anforderungen wieder nur dazu führen könnte, dass die dafür erforderlichen Mittel dem "System" der Tageseinrichtungen entzogen und damit überfällige qualitative Verbesserungen verzögert werden. Dass alle freien Träger einen erhöhten Anspruch auf öffentliche Förderung haben, ergibt sich u.a. auch dadurch, dass kommunale Träger nicht nur die unmittelbaren für den Betrieb einer Tageseinrichtung entstehenden Aufwendungen aus "öffentlichen" Mitteln abdecken, sondern sogar auch noch sonstigen Gemeinkosten selbstverständlich abdecken, während dieser Verwaltungsanteil selbstverständlich als Eigenleistung vcn freigemeinnützigen Trägern erwartet wird.

Da die Kirchen im Zusammenhang mit ihren Wohlfahrtsverbänden mit für die derzeit geltende Finanzierungsregelung verantwortlich sind, sollte jetzt auf Alleingänge verzichtet werden und eher dafür eingetreten werden, dass für alle freigemeinnützigen und kirchlichen Träger eine vollständige Kostendeckungsregelung realisiert wird aber auch gleichzeitig die von ihnen mit gewollten Verschlechterungen der personellen Besetzung zurückgenommen und tatsächliche Verbesserungen in der qualitativen Ausstattung von Tageseinrichtungen in NRW erfolgen.


Weiterführende Links

  • RPonline 19.10.2011

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