Kinderbildungsgesetz NRW

KiBiz-Revision: Regelungsbedarf für "gemeindefremde Kinder" - Beispiel Aachen

16.05.2011 Artikel

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Mit der Revision soll das zwar das mit dem Kinderbildungsgesetz geschaffene Problem gelöst werden, dass Kinder aus anderen Ländern nicht gefördert werden können. Dieses, vor allem für Einrichtungen, Eltern und Kinder in "Grenzbereichen" (zu Belgien, Aachen, Niedersachen, Rheinland-Pfalz und Hessen) bestehende Problem, ist jedoch nur die Spitze eines Eisbergs, da bedarfsgerechte Angebote nicht unbedingt am Wohnort gegeben sind. ** Deutlich wird dies in der Berichterstattung über Beratungen in Aachen: Ein Drittel aller Einpendler wünschen für ihr Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz. Dies ist immerhin eine Größenordnung von angenommen mehr als 500 Plätzen. Insofern, und dies ist nicht nur in Aachen eine Herausforderung für die Kommune, stellt sich insbesondere für Einpendel-Kommunen das Problem, dass "auswärtige" Kinder vor allem die "teuren" U3-Plätze in Anspruch nehmen oder nehmen wollen.**

Anmerkungen:

Vor diesem Hintergrund versuchen Kommunen immer häufiger die Förderung von "gemeindefremden" Kindern abzulehnen, in dem Sie den Trägern Vorgaben in Bezug auf die Aufnahmequote machen.

Obwohl es für eine solche Handhabung nach dem geltenden Kinderbildungsgesetz überhaupt keine Handhabe gibt, zumal der Landeszuschuss - nach § 21 "für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderte Kindertageseinrichtung betreut werden soll" einen Zuschuss erhält und auch die Jugendämter nach den Planungsregelungen des § 80 SGB VIII aufgefordert sind, ihre Planung überregional abzustimmen, wird der Eindruck erweckt, als wäre die Förderung von "auswärtigen Kindern" keine Regelaufgabe und damit eine "freiwillige Leistung" für eine Kommune.

Um die mit dem Beitrag erneut deutlich gewordenen Unsicherheiten zu beseitigen, sollte im Rahmen der KiBiz-Revision z.B. auf die nach dem Sozialgesetzbuch VIII bestehende Planungsverpflichtung der Jugendämter verwiesen und diese aufgefordert werden, selber evtl. eine Ausgleichsregelung mit Nachbargemeinden zu vereinbaren, um damit die Kinder, Eltern und den Träger nicht in den "Regen zu stellen". Oder: Das Land sollte, so wie es auch in anderen Bundesländern eine Ausgleichsregelung gibt, dies im Landesausführungsgesetz näher bestimmen. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung würde aber bestätigen, dass die Kommunen, die ansonsten immer auf weniger Regelungen drängen, scheinbar "unfähig" sind, das Problem im Sinne der Kinder, Eltern und Träger zu lösen. Während der Beratungen zur Neufassung des Vorgängergesetzes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) hatten die Kommunen eine Landesregelung abgelehnt, zumal davon ausgegangen wurde, dass der Aufwand höher als ein möglicher Ertrag sei, zumal sich die Pendlerbewegungen - globaler betrachtet - ausgleichen.


Weiterführende Links

  • AZ-WEB.DE Pendler-Kinder

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