KiBiz und "gemeindefremde Kinder": Nach dem Betriebsstättenprinzip es KiBiz müssen alle Kinder gefördert werden
11.09.2011 Artikel
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Immer wieder wird von Jugendämtern eine Förderungsverpflichtung von Kindern in Tagesenrichtungen abgelehnt, die nicht im Zuständigkeits-Bezirk wohnen,als "gemeindefremde Kinder" bezeichnet werden. Für eine solche Handhabung gibt es nach dem in NRW geltenden Recht keine Grundlage. Darauf wurde im Rahmen eines Landtags-Petitionsverfahrens aufmerksam gemacht.
Es wird in der Petition die Auffassung eines Jugendamtes kritisiert, das eine Betriebskostenförderung nur für Kinder aus seinem Zuständigkeitsbereich leisten will. Eltern aus einem nahe gelegenen Wohngebiet, dass jedoch zum Zuständigkeitsreich eines anderen Jugendamtes gehört, wollen die nahe gelegene Einrichtung weiterhin in Anspruch nehmen. Das Jugendamt des Wohnsitzes weigert sich, einen Kostenausgleich vorzunehmen und wird darin durch die zuständige Bezirksregierung unterstützt, die entsprechende Kostenerstattungsvereinbarungen als eine "freiwillige" Regelung eingeschätzt hat und Kommunen dies Kommunen in Nothaushalten nicht genehmigte.
Die Haltung der beteiligten Jugendämter und der Bezirksregierung berücksichtigen nach Einschätzung des Petenten nicht die maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Darauf wurde in der Petition hingewiesen.
Als maßgeblich wurde angesehen:
- Mit der Änderung des § 1 des Kinderbildungsgesetzes wurde die bisherige Landeskinderregelung, nach der nur die Förderung von in NRW lebenden Kindern vorgesehen war, aufgehoben. Damit ist jetzt sichergestellt, dass auch Kinder, die ihren regelmäßigen Aufenthalt nicht in NRW haben - also "landes-gemeinde-fremd" sind - im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung berücksichtigt werden. Diese Regelung bedeutet, dass es keiner gesonderten Regelung bezüglich "gemeindefremder Kinder" aus dem Zuständigkeitsbereich von örtlichen Trägern der Jugendhilfe in NRW bedarf.
- Für die Finanzierung von Tageseinrichtungen in NRW gilt das Betriebsstättenprinzip. Das Kinderbildungsgesetz hat die entsprechende Zuständigkeitsregelung übernommen, die auch schon im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder galt. In einer Ausarbeitung des Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags NRW vom 13.2.2006 (Information 14/196) wird dies ausführlich begründet.
Auszug aus der Zusammenfassung.
7. Ergebnis und Ausblick
...
In Nordrhein-Westfalen gilt aufgrund der Regelungen des GTK das "Betriebsstättenprinzip".
Danach ist der örtliche Jugendhilfeträger, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, für die Gewährung der Betriebskostenzuschüsse unabhängig vom Wohnsitz des Kindes zuständig.
Infolgedessen ist eine Beschränkung der Förderung von Kindergartenplätzen, die von "gemeindefremden Kindern" belegt werden, durch den öffentlichen Träger unzulässig.
Es dürfte aber ein Ausgleichsanspruch zwischen den örtlichen Trägern nach SGB X, spätestens aber durch die Neufassung des § 69 V SGB aufgrund KICK bestehen, dessen landesrechtliche Umsetzung derzeit noch aussteht."
Zudem hatte die Landesregierung die Gültigkeit des Betriebsstättenprinzips und die Förderungsverpflichtung bereits im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage bestätigt.
3. In Bezug auf die gegenseitigen Erstattungsansprüche und Erstattungsverpflichtungen von "Leistungsträgern", wie dem örtlichen Träger der Jugendhilfe, sind die einschlägigen Regelungen des Sozialgesetzbuchs X unmittelbar für alle Kommunen gültig, so dass die Bezirksregierung nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei Erstattungsregelungen um "freiwillige Vereinbarungen" handelt. * Bezugsmöglichkeiten zu den Landtagsdokumente sind ausgewiesen:*
Kommentar:
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass
- Jugendämter eine Regel-Betriebskostenförderung für alle durch den Träger in einer Einrichtung aufgenommenen Einrichtung leisten müssen und daher keinerlei Unterscheidungen nach gemeindeeigenen und gemeindefremden Kindern möglich ist. (Unterscheidungen könnten höchstens in Bezug auf die Bereitstellung von zusätzlichen - über die nach dem KiBiz hinausgehende - Förderungen erfolgen. Es gilt das Betriebsstättenprinzip.
- Zwischen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gibt es Erstattungsansprüche und Erstattungsverpflichtungen aus dem SGB X. Dies ist jedoch für Träger von Tageseinrichtungen nicht von unmittelbarer Bedeutung, da dies u.a. nach den Regelungen des SGB VIII (§ 89e - Schutz der Einrichtungsorte) diese nicht belasten darf.
Eine ausführlichere Ausarbeitung, in der die Problemstellung im Zusammenhang mit der durch den Petitionsausschuss behandelten Situation betrachtet wird, steht zur Verfügung.
Es ist zu hoffen, dass mit diesen Klarstellungen Problemstellungen auch in anderen Jugendamtsbezirken beseitigt werden können.
Weiterführende Links
- Antwort der Landesregierung 2005
- Gutachten 2006
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